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3. Im Sirnne der das praktische Jahr betreffenden Vorschristen der Prüfungs—
ordnung ist die Centralbehörde das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts,
soweit es sich um die Ableistung des Jahres an Instituten der Universität Leipzig handelt,
im übrigen (§ 59 Abs. 2 der Prüfungsordnung) das Ministerium des Innern.
An das letztere sind alle Eingaben zu richten, welche die Ermächtigung von im
Königreiche Sachsen gelegenen Krankenhäusern oder selbständigen Instituten zur An-
nahme von Kandidaten behufs Ableistung des praktischen Jahres (§ 59 und § 61 Abs. 2
der Prüfungsordnung) oder die Ableistung dieses Jahres bei im Königreiche Sachsen
wohnhaften praktischen Aerzten (§ 62) betreffen, ingleichen Beschwerden des in § 60
Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bezeichneten Inhalts, soweit sie solche Krankenhäuser, Institute
oder Aerzte betreffen.
4. Die Rechnung über die Gebühren bei der ärztlichen Vorprüfung und der ärzt-
lichen Prüfung (§ 4 Abs. 1, § 20 Abs. 3 der Prüfungsordnung) ist dem Ministerium
des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu legen.
5. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen haben zugleich mit dem Jahres-
berichte die Prüfungsakten dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zu
überreichen.
6. Die in § 17 Abs. 1 der Prüfungsordnung bezeichnete Universitätsbehörde ist für
Leipzig das Universitätsgericht.
7. Die Verordnung, die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte und Apotheker betreffend,
vom 20. Juli 1883 (G.= u. V.-Bl. S. 51, 52) tritt, soweit sie die Prüfung der Aerzte
betrifft, außer Kraft.
Dresden, am 20. Juli 1901.
Die Ministerien des Innern und des Kultus und
öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister: Jür den Minister:
Merz. Dr. Waentig.
v. Koppenfels.