Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Wird die Vorprüfung in einem Zeitraume von zwei Jahren nach ihrem Beginne 
nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden. Ausnahmen 
können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 65). 
15. 
Sofern der Studirende seine Studien an einer anderen Universität fortsetzt, muß 
die Wiederholungsprüfung vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden. 
Die auf Grund des § 10 Abs. 2 und des § 14 Abs. 4 und 5 getroffenen Entscheid- 
ungen haben bindende Kraft für alle Prüfungskommissionen. 
8 16. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüf— 
ung nicht zugelassen. 
817. 
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsitzende binnen 
drei Tagen das Ergebniß der Prüfung und die gemäß § 10 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 
und 5 getroffenen Entscheidungen der Universitätsbehörde mitzutheilen. Diese hat, falls 
der Studirende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen ent- 
sprechenden Vermerk in das Abgangszeugniß einzutragen. 
Ueber den Erfolg der Prüfung ist dem Studirenden ein Zeugniß nach dem beige- 
fügten Muster 2 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden 
– statt der Gesammtcensur die Fristen nach § 14 Abs. 4 vermerkt. Ueber die Wiederholung 
— der Prüfung erhält der Studirende ein Zeugniß nach Muster 3. 
8 18. 
Die Gebühren für die gesammte Prüfung und das ausgefertigte Zeugniß betragen 
90.4. Hiervon werden 20.4 auf die anatomische, 15.4 auf die physiologische, je 7.4 
auf die physikalische und die chemische, je 5 auf die zoologische und die botanische 
Prüfung vertheilt. Aus dem Reste von 31.4 sind die sächlichen und Verwaltungskosten 
zu bestreiten. 
Doktoren der Philosophie oder der Naturwissenschaften haben im Falle des § 12 
Abs. 5 nur die Gebührenantheile für diejenigen Mitglieder der Kommission, von denen 
sie geprüft werden, sowie für sächliche und Verwaltungskosten 31.4 zu entrichten. 
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage von 12.4 für sächliche und 
Verwaltungskosten die Gebührenantheile für die Mitglieder der Kommission, von welchen 
die Wiederholungsprüfung abgehalten wird, aufs neue zu entrichten.
	        
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