Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Unterricht in der Impftechnik Theil genommen und die zur Ausübung der 
Impfung erforderlichen technischen Fähigkeiten und Kenntnisse über Gewinnung 
und Erhaltung der Lymphe erworben, 
3. je eine Vorlesung über topographische Anatomie, Pharmakologie und gerichtliche 
Medizin gehört hat. 
Soweit am Universitätsort eine besondere Kinderklinik oder -Poliklinik oder eine 
besondere Klinik oder Poliklinik für die zu 2 genannten Spezialfächer nicht besteht, genügt 
die Theilnahme an einem Kursus für diese Fächer in der entsprechenden Abtheilung eines 
von der Centralbehörde ermächtigten größeren Krankenhauses. 
Der Nachweis wird für die Vorlesungen über topographische Anatomie, Pharma= 
kologie und gerichtliche Medizin durch das Abgangszeugniß, im übrigen durch besondere, 
nach dem beigefügten Muster 4 auszustellende Zeugnisse der klinischen oder poliklinischen 
Dirigenten oder durch das entsprechende Zeugniß eines von der Behörde mit der Ertheilung 
des Unterrichts in der Impftechnik beauftragten Lehrers erbracht. 
Für die Studirenden der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche 
Bildungswesen in Berlin werden die zu §§ 23 und 25 erforderten Zeugnisse von der 
Direktion der Akademie ausgestellt. 
8 26. 
Außerdem sind der Meldung noch beizufügen 
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Universitäts— 
studien darzulegen ist, sowie 
2. falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität meldet, 
ein amtliches Zeugniß über seine Führung in der Zwischenzeit. 
Sämmtliche in §§ 22, 23 und 25 aufgeführten Nachweise nebst dem vorstehend zu 
2 bezeichneten Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. 
827. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung bei— 
zulegen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung, 
unter Vorzeigung derselben sowie der Quittung über die eingezahlten Gebühren (8 58) 
bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu 
melden. 
§ 28. 
Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: 
22.
	        
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