Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Unterricht  in  der  Impftechnik  Theil  genommen  und  die  zur  Ausübung  der
Impfung  erforderlichen  technischen  Fähigkeiten  und  Kenntnisse  über  Gewinnung
und  Erhaltung  der  Lymphe  erworben,

3.  je  eine  Vorlesung  über  topographische  Anatomie,  Pharmakologie  und  gerichtliche
Medizin  gehört  hat.

Soweit  am  Universitätsort  eine  besondere  Kinderklinik  oder  -Poliklinik  oder  eine
besondere  Klinik  oder  Poliklinik  für  die  zu  2  genannten  Spezialfächer  nicht  besteht,  genügt
die  Theilnahme  an  einem  Kursus  für  diese  Fächer  in  der  entsprechenden  Abtheilung  eines
von  der  Centralbehörde  ermächtigten  größeren  Krankenhauses.

Der  Nachweis  wird  für  die  Vorlesungen  über  topographische  Anatomie,  Pharmakologie
  und  gerichtliche  Medizin  durch  das  Abgangszeugniß,  im  übrigen  durch  besondere,
nach  dem  beigefügten  Muster  4  auszustellende  Zeugnisse  der  klinischen  oder  poliklinischen
Dirigenten  oder  durch  das  entsprechende  Zeugniß  eines  von  der  Behörde  mit  der  Ertheilung
des  Unterrichts  in  der  Impftechnik  beauftragten  Lehrers  erbracht.

Für  die  Studirenden  der  Kaiser  Wilhelms-Akademie  für  das  militärärztliche
Bildungswesen  in  Berlin  werden  die  zu  §§  23  und  25  erforderten  Zeugnisse  von  der
Direktion  der  Akademie  ausgestellt.

8  26.
Außerdem  sind  der  Meldung  noch  beizufügen
1.  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  welchem  der  Gang  der  Universitäts—
studien  darzulegen  ist,  sowie
2.  falls  der  Kandidat  sich  nicht  alsbald  nach  dem  Abgange  von  der  Universität  meldet,
ein  amtliches  Zeugniß  über  seine  Führung  in  der  Zwischenzeit.
Sämmtliche  in  §§  22,  23  und  25  aufgeführten  Nachweise  nebst  dem  vorstehend  zu
2  bezeichneten  Zeugnisse  sind  in  Urschrift  vorzulegen.

827.
Der  Zulassungsverfügung  ist  ein  Abdruck  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  bei—
zulegen.
Der  Kandidat  hat  sich  binnen  einer  Woche  nach  Empfang  der  Zulassungsverfügung,
unter  Vorzeigung  derselben  sowie  der  Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren  (8  58)

bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  ohne  besondere  Aufforderung  persönlich  zu
melden.

§  28.
Die  Prüfung  umfaßt  folgende  Abschnitte:
22.