Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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auch nach Beendigung der Geburt im Laufe der nächsten 24 Stunden zu Hause 
einen kritischen Bericht anzufertigen und solchen, mit Datum und Namensunter- 
schrift versehen, am anderen Tage dem betreffenden Examinator zu übergeben; 
b) die Wöchnerin im Laufe der nächsten vier Tage täglich zweimal zu besuchen, dabei 
den Bericht in Beziehung auf die Pflege der Wöchnerin und des Neugeborenen 
sowie auf die etwaigen Krankheiten beider zu vervollständigen und im Falle des 
vor Ablauf der vier Tage erfolgenden Todes der Entbundenen eine schriftliche 
Epikrise unter Berücksichtigung des Sektionsbefundes zu geben. Scheidet die dem 
Kandidaten überwiesene Wöchnerin vor Ablauf der vier Tage aus der Behand- 
lung aus, so bestimmt der Examinator, ob der Kandidat eine andere Wöchnerin 
zu übernehmen hat. 
Während dieser Zeit hat der Kandidat vor demselben Examinator noch seine Fähig- 
keit in der Diagnose, Prognose und Behandlung der Schwangerschaft und des Wochen- 
betts zu bekunden und in einer mündlichen Prüfung an Kranken nachzuweisen, daß er 
die für einen praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung und Behandlung 
der Frauenkrankheiten besitzt. 
s42. 
In dem zweiten Theile der geburtshülflich-gynäkologischen Prüsung hat der Kandidat 
in einem besonderen Termin in Gegenwart beider Examinatoren seine Bekanntschaft mit 
denjenigen Operationen nachzuweisen, welche wissenschaftlich anerkannt sind; sodann am 
Phantom die Diagnose verschiedener regelwidriger Kindeslagen zu stellen, die Entbindung 
durch die Wendung auszuführen und seine Fertigkeit im Gebrauche der Zange dar- 
zulegen. 
8 43. 
Dem dirigirenden Arzte steht es beim Mangel an Gebärenden oder Kranken in der 
Anstalt frei, solche aus der poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzuziehen. Die Ueber— 
weisung derselben Gebärenden zur Prüfung (zu § 41 Abs. 1 a) für zwei oder mehrere 
Kandidaten ist in keinem Falle gestattet. 
8 44. 
V. Die Prüfung in der Augenheilkunde wird von einem Examinator in der Augen— 
abtheilung eines größeren Krankenhauses oder in einer Universitätsklinik oder an Kranken 
der Poliklinik abgehalten und ist in drei Tagen zu erledigen. 
In Gegenwart des Examinators hat der Kandidat einen Augenkranken zu unter— 
suchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles, sowie den Heilplan fest— 
zustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll
	        
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