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Nr. 48. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen
Eisenbahn von Reichenbach i. V. nach Oberheinsdorf betreffend;
vom 24. August 1901.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der von den Ständen ertheilten Er—
mächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer schmalspurigen
Eisenbahn vom unteren Bahnhofe in Reichenbach i. V. nach Unterheinsdorf und Ober—
heinsdorf nebst Anschlußgleisen andurch verordnet was folgt.
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.), und, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf den Bau der
obenbezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen.
62. Hinsichtlich des bei der Enteignung zu beobachtenden Verfahrens ist allent-
halben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Ge-
setze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
3. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort
mit deren Bekanntmachung in Kraft.
6# 4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs-
pläne die Fluren von
Reichenbach i. V.,
Unterheinsdorf und
Oberheinsdorf
betroffen.
Dresden, am 24. August 1901.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. esnuer
er.
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