Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Die Vornahme dieser Wahlen wird unter Bezugnahme auf die an den Landesältesten 
der Oberlausitz, beziehentlich an die Vorfitzenden der betreffenden Kreise deshalb er— 
gehende besondere Verfügung hiermit angeordnet. 
Dresden, am 2. September 1901. 
Minifterium des Innern. 
v. Metzsch. 
Nr. 52. Bekanntmachung, 
Abänderungen der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich 
vom 9. Juni 1897 betreffend; 
vom 31. August 1901. 
JI 
In Nachstehendem wird ein Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 18. August 1901, 
betreffend Abänderungen der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 9. Juni 
1897, für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 31. August 1901. 
Finanz-Minifterium. 
Für den Minister: 
Dr. Ritterstädt. 
Sander. 
  
Naumann. 
Berlin, den 18. August 1901. 
2 
Die auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung erlassene Telegraphenordnung vom 
9. Juni 1897 wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Im § 3, Absatz w ist hinter der Abkürzung „(M) für eigenhändig zu 
bestellen “" folgender Zusatz einzuschalten: 
(Tages) für „von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu bestellen“. 
2. § 3, Absatz vur erhält folgende Fassung: 
Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im voraus zu
	        
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