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entrichten. Erfolgt die Hinterlegung der abgekürzten Aufschrift im 2., 3. oder 4. Kalender-
vierteljahr und wird die Vereinbarung gleichzeitig für das ganze folgende Kalenderjahr
getroffen, so kommt für das laufende Jahr nur derjenige Theilbetrag der Gebühr zur
Erhebung, welcher auf die Zeit vom Beginne des Beitrittsvierteljahrs bis zum Jahres-
schluß entfällt. Die weitere Verlängerung der Verabredung erfolgt stets für ein volles
Kalenderjahr.
Wird die Verabredung nicht verlängert, so erlischt sie mit dem 31. Dezember des
Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist.
3. Im § 3, Absatz 'K ist am Schlusse nachzutragen:
Im Uebrigen erfolgt die Festsetzung dieser Gebühr nach den Bestimmungen
unter vur.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5.
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können.
1 Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden.
I1 Ist am Bestimmungsort eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die
Weiterbeförderung von der äußersten oder von der vom Aufgeber bezeichneten Telegraphen-
anstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten.
Der Aufgeber kann verlangen, daß das Telegramm bis zu einer von ihm bezeichneten
Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post
befördert werde.
Im Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch
von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt
durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt
am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden
Anstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf
Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so ist auch von diesem der Botenlohn und
zwar im voraus zu entrichten. Ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der
Absender einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der
Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt,
so hat er sich ein= für allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender
vorausbezahlter Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet.
IV Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach
einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme
müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern