Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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entrichten. Erfolgt die Hinterlegung der abgekürzten Aufschrift im 2., 3. oder 4. Kalender- 
vierteljahr und wird die Vereinbarung gleichzeitig für das ganze folgende Kalenderjahr 
getroffen, so kommt für das laufende Jahr nur derjenige Theilbetrag der Gebühr zur 
Erhebung, welcher auf die Zeit vom Beginne des Beitrittsvierteljahrs bis zum Jahres- 
schluß entfällt. Die weitere Verlängerung der Verabredung erfolgt stets für ein volles 
Kalenderjahr. 
Wird die Verabredung nicht verlängert, so erlischt sie mit dem 31. Dezember des 
Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
3. Im § 3, Absatz 'K ist am Schlusse nachzutragen: 
Im Uebrigen erfolgt die Festsetzung dieser Gebühr nach den Bestimmungen 
unter vur. 
4. § 5 erhält folgende Fassung: 
§ 5. 
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können. 
1 Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden. 
I1 Ist am Bestimmungsort eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die 
Weiterbeförderung von der äußersten oder von der vom Aufgeber bezeichneten Telegraphen- 
anstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten. 
Der Aufgeber kann verlangen, daß das Telegramm bis zu einer von ihm bezeichneten 
Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post 
befördert werde. 
Im Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme auch 
von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt 
durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn die Telegraphenanstalt 
am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Entfernung zwischen den beiden 
Anstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Geht in solchen Fällen das Verlangen auf 
Verwendung von Eilboten vom Absender aus, so ist auch von diesem der Botenlohn und 
zwar im voraus zu entrichten. Ist die Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der 
Absender einen entsprechenden Betrag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der 
Empfänger die Zustellung von Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, 
so hat er sich ein= für allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender 
vorausbezahlter Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet. 
IV Die auf Verlangen des Absenders von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach 
einem anderen Orte mit Telegraphenanstalt durch Boten zu befördernden Telegramme 
müssen, wenn die Bestellung nicht von einer bestimmten Anstalt aus gewünscht, sondern
	        
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