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Regulativ
für das hülfsärztliche Externat.
Um den nach erlangter Approbation zur Praxis übergehenden Aerzten sowie den
schon in der Praxis stehenden Aerzten zu ihrer Fortbildung Gelegenheit zu einer Er-
weiterung und Befestigung ihrer klinischen Kenntnisse und Erfahrungen zu geben, soll
denselben die hülfsärztliche Beschäftigung — das Externat — in den dazu geeigneten
Krankenanstalten des Landes unter folgenden näheren Bestimmungen eröffnet werden.
# 1. Das Externat besteht darin, daß sich die in dasselbe aufgenommenen Aerzte
unter Leitung und Aufsicht der ärztlichen Dirigenten der betreffenden Anstalten an der
Behandlung der Kranken, dem Führen der Journale, dem Fertigen der Krankengeschichten
u. s. w. in geregelter Weise betheiligen.
#62. Zur Verwendung für die Zwecke des Externates eignet sich im allgemeinen
jede für die Krankenpflege im weitesten Sinne irgendwo im Lande bestehende Anstalt,
welche neben den nöthigen Garantien für die Tüchtigkeit der ärztlichen Leitung, zugleich
nach Zahl und Mannigfaltigkeit der darin zur Behandlung gelangenden Fälle genügenden
Stoff für instruktive Beschäftigung von Externen darzubieten verspricht.
Außer den für innere und äußere Krankenbehandlung überhaupt bestimmten eigent-
lichen Krankenhäusern kommen daher auch alle für den einen oder den anderen klinischen
Spezialzweck vorhandenen und mit Erfolg wirksamen Anstalten in Betracht.
Insbesondere sind im Interesse der Ausbildung in Geburtshülfe und Gynäkologie
die Frauenkliniken, sowie zur Förderung der praktischen Irrenheilkunde die Frren-
Heil= und Pfleganstalten zu berücksichtigen und für das Externat möglichst nutzbar zu
machen.
63. Die Hinzuziehung einer bestimmten Anstalt zur Mitwirkung für die Zwecke
des Externates setzt, insoweit die Anstalt einer Behörde oder Korporation untersteht, die
Einwilligung der letzteren voraus.
Aus der Zulassung von Externen soll der Verwaltung der Anstalt keinerlei Kosten-
aufwand, insoweit nicht ein solcher als Aequivalent für gewisse, damit für ihre eigenen
Zwecke verbundene Vortheile freiwillig übernommen wird, erwachsen, auch ist daraus
irgend ein Recht der Aufsichtsbehörde über das Externat (§ 5) zur Einmischung in die
innere ärztliche, wie ökonomische Leitung und Verwaltung der Anstalt nicht herzuleiten.