Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

(6113) 
b) den Betrieb auf der Eisenbahn von Löbau nach Zittau in die nöthige Ueberein— 
stimmung mit dem Betriebe auf der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn zu bringen; 
c) dann, wenn durch Beschädigungen oder Unfälle und Naturereignisse die Bahnver— 
bindung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröff= 
nung dieser Verbindung Sorge zu tragen, auch die bereits zum Transport über- 
nommenen Personen und Güter ohne Erhöhung ihrer Tarifsätze unverzüglich an die 
bedungenen Bestimmungsorte mit andern, als ihren eigenthümlichen Transportmitteln 
befördern zu lassen. « 
Zu Erfüllung dieser Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Aufsichtsbehörde durch 
nach Befinden mit Strafauflagen zu verbindende Anordnungen angehalten werden. Bleiben 
auch diese fruchtlos, so hat sie sich zu gewärtigen, daß ihr die Verwaltung des Bahnbe— 
triebs werde entzogen und der letztere für ihre Rechnung auf bestimmte oder unbestimmte 
Zeit unter Sequestration werde gestellt werden. 
54 10. Der Gesellschaft ist gestattet, die Ausübung des ihr durch § 9 zugestandenen 
ausschließlichen Betriebsrechts gegen Uebernahme der entsprechenden Verpflichtungen pacht- 
weise auf die Sächsisch -Schlesische Eisenbahngesellschaft zu übertragen. Der zu dem Ende 
zwischen beiden Gesellschaften abzuschließende Vertrag unterliegt der Genehmigung der Staats- 
regierung, welche sich überdieß ausdrücklich das Recht vorbehält, ein dießfallsiges Abkommen 
durch ihre Dazwischenkunft zu vermitteln, wenn es sich im öffentlichen Interesse als wün- 
schenswerth darstellen sollte. 
§ 11. In Betreff des Verhältnisses des Löbau-Zittauer Eisenbahnunternehmens zur 
Post, insbesondere der Entschädigung, welche der letztern von der Gesellschaft für die zu 
deren Gunsten erfolgende Verzichtleistung auf das Vorrecht der der Post ausschließlich zustehen- 
den regelmäßigen Personenbeförderung für die ganze Länge des § 1 gedachten Eisenbahntracts 
zu gewähren ist, sowie über die der Postanstalt gegenüber von der Gesellschaft sonst zu über- 
nehmenden Verbindlichkeiten sind in der Beilage A. die näheren Festsetzungen enthalten. 
Die Gesellschaft hat sich daher diesen Bedingungen, welche als integrirender Bestandtheil 
gegenwärtiger Concessionsurkunde anzusehen sind, zu unterwerfen und durch das Gesellschafts- 
directorium denselben pünctlich Folge leisten zu lassen. 
§ 12. Um von der Eisenbahn von Löbau nach Zittau auch für die Zwecke der Mili- 
tärverwaltung den durch das öffentliche Interesse gebotenen ungehinderten Gebrauch machen 
zu können, so wird in dieser Hinsicht folgendes festgesetzt: 
1.) die Gesellschaft ist verpflichtet: 
a) Militärpersonen und Militäreffecten, welche der Eisenbahn auf Anordnung der 
oberen Militärbehörden, mit Einschluß der Regimentscommandanten und der 
Commandanten anderer selbstständiger Truppenabtheilungen, zum Transport über- 
wiesen werden, stets vorzugsweise vor andern Reisenden und Transportgegen-
	        
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