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Oesterreichischen Gerichten betreffend, vom 14. März 1857 (G.= u. V.-Bl. S. 62 flg.)
gegenstandslos geworden. Es wird deshalb diese Bekanntmachung hiermit aufgehoben.
Dresden, den 18. November 1901.
Ministerium der Justiz.
Rüger.
Kurth.
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Nr. 69. Verordnung,
die weitere Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs-
unternehmungen vom 12. Mai 1901 betreffend;
vom 23. November 1901.
Zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehm-
ungen vom 12. Mai 1901 (R.-G.-Bl. S. 139) wird im Anschluß an die Verordnung
vom 29. Juni 1901, die Beaussichtigung privater Versicherungsunternehmungen be-
treffend (G.= u. V.-Bl. S. 92), Folgendes bestimmt:
A. Im allgemeinen.
1. Auf Grund von § 23 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486 flg.) wird bestimmt, daß gegen Entscheid-
ungen der Kreishauptmannschaften, bei denen es sich um Gegenstände der in § 73 Ab-
satz 1 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai
1901 bezeichneten Art handelt, innerhalb eines Monats nach der Zustellung die An-
fechtungsklage erhoben werden kann, und daß dabei die in § 76 des ersteren Gesetzes
aufgestellten Beschränkungen ausgeschlossen sein sollen.
2. Die Befugnisse der „Landes-Centralbehörde“ werden durch das Ministerium
des Innern ausgeübt.
3. Bekanntmachungen der Kreishauptmannschaften als der aufsichtsführenden Landes-
behörden erfolgen im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung.
B. Das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen betreffend.
1. Da durch Erlaß des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehm-
ungen vom 12. Mai 1901 die Bestimmungen in 8§ 1 bis 6 des Gesetzes über das