Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Oesterreichischen Gerichten betreffend, vom 14. März 1857 (G.= u. V.-Bl. S. 62 flg.) 
gegenstandslos geworden. Es wird deshalb diese Bekanntmachung hiermit aufgehoben. 
Dresden, den 18. November 1901. 
Ministerium der Justiz. 
Rüger. 
Kurth. 
  
— 
Nr. 69. Verordnung, 
die weitere Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901 betreffend; 
vom 23. November 1901. 
  
Zur weiteren Ausführung des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehm- 
ungen vom 12. Mai 1901 (R.-G.-Bl. S. 139) wird im Anschluß an die Verordnung 
vom 29. Juni 1901, die Beaussichtigung privater Versicherungsunternehmungen be- 
treffend (G.= u. V.-Bl. S. 92), Folgendes bestimmt: 
A. Im allgemeinen. 
1. Auf Grund von § 23 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 
vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486 flg.) wird bestimmt, daß gegen Entscheid- 
ungen der Kreishauptmannschaften, bei denen es sich um Gegenstände der in § 73 Ab- 
satz 1 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 
1901 bezeichneten Art handelt, innerhalb eines Monats nach der Zustellung die An- 
fechtungsklage erhoben werden kann, und daß dabei die in § 76 des ersteren Gesetzes 
aufgestellten Beschränkungen ausgeschlossen sein sollen. 
2. Die Befugnisse der „Landes-Centralbehörde“ werden durch das Ministerium 
des Innern ausgeübt. 
3. Bekanntmachungen der Kreishauptmannschaften als der aufsichtsführenden Landes- 
behörden erfolgen im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung. 
B. Das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen betreffend. 
1. Da durch Erlaß des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehm- 
ungen vom 12. Mai 1901 die Bestimmungen in 8§ 1 bis 6 des Gesetzes über das
	        
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