Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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waltungsbezirks bei der Kontrole über die Mobiliarfeuerversicherungen mitzuwirken und 
zu diesem Zwecke “ 
7. Den Privatunterstützungsvereinen im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften 
werden diejenigen der Aufsicht der Landesbehörden unterstehenden Feuerversicherungs- 
unternehmungen gleichgestellt, welche nach Maßgabe von § 53 des Reichsgesetzes von 
den Landesaufsichtsbehörden als kleinere Vereine anerkannt werden. Auf diese Vereine 
haben daher, wie auf die bereits bestehenden und nach Maßgabe der Bestimmungen in 
§§ 92, 95 des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1901 weiterhin zugelassenen Privat- 
unterstützungsvereine, die Vorschriften in §§ 8 und 9 des sächsischen Gesetzes vom 
28. August 1876 ... » 
moOkwber 18869Undä Perris-W§7g«undhdersachsischenAusfuhrungsverordnungvom 
20. November 1876 .. ·- 
19. Oktober 1886 und 8. Dezember 1892 und soweit bei denselben nicht im voraus festgesetzte, 
nach Gefahrenklassen bestimmte jährliche Prämien von den Mitgliedern erhoben werden, 
auch die Vorschriften in § 18 des sächsischen Gesetzes und § 77- der sächsischen Aus- 
führungsverordnung ebenfalls keine Anwendung zu finden. Im übrigen gelten auch für 
diese Art von Feuerversicherungsunternehmungen die allgemeinen landesrechtlichen Vor- 
schriften. 
8. Soweit es sich um die Durchführung landesrechtlicher Vorschriften gegenüber 
privaten Feuerversicherungsunternehmungen, die der Aufsicht des Kaiserlichen Aufsichts- 
amts für Privatversicherung unterstehen, handelt, hat sich die Kreishauptmannschaft, in 
deren Bezirk sich die fraglichen Versicherungsgegenstände befinden, den nöthigen Er- 
örterungen und Verhandlungen beziehentlich unter Inanspruchnahme der unteren Ver- 
waltungsbehörden zu unterziehen. Dabei können Verfügungen und Anordnungen, sowie 
Strafandrohungen an die in Sachsen wohnhaften Bevollmächtigten, Geschäftsleiter und 
Agenten solcher Unternehmungen unmittelbar erlassen werden; im übrigen bedarf es der 
Berichterstattung an das Ministerium des Innern. 
Z » 20. November 1876 
9. Die nach § 7e der Ausführungsverordnung vom 19-Sllober 1886 und 8.Dezember 1892 
anzufertigenden Zusammenstellungen und Nachweise, sowie Anzeigen nach § 17 dieser 
Verordnung sind von Feuerversicherungsunternehmungen, die der Aussicht der Reichs- 
behörde unterstehen, unter deren Vermittelung an das Ministerium des Innern ein- 
zureichen. 
10. Die Kreishauptmannschaften haben die ihnen nach §7e der Ausführungs- 
verordnung vom 20. November 1876 zugehenden Zusammenstellungen und Nachweise 
alljährlich bis Ende April an die Brandversicherungskammer zur Verwerthung für 
statistische Zwecke zu übermitteln. 
1801. 
  
  
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