Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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2. von den anderen Kassen mit zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse zu ver— 
wenden. 
Dresden, den 28. November 1901. 
Sämmtliche Ministerien. 
v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. 
v. Watzdorf. Rüger. 
□ 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des Artikel II des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münzwesen, vom 
1. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen 
getroffen. 
§ 1. 
Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber gelten vom 1. Januar 1902 ab nicht mehr 
als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkte ab ist außer den mit der Ein- 
lösung beaustragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
82. 
Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber werden bis zum 31. Dezember 1902 bei den 
Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung als auch zur 
Umwechselung angenommen. 
83. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (8 2) findet auf durchlöcherte 
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf ver- 
fälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 3 1. Oktober 1901. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Thielmann. 
Naumann.
	        
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