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außerdem Mitentschließung des Kirchenvorstandes und behördliche Genehmigung hinzu—
treten muß.
9. Dem Pfarrer verbleibt der Vortritt und Vorrang vor den übrigen Pastoren.
Diese bleiben ihm, sowie nach der Reihenfolge ihrer Aemter einander nachgeordnet, auch
dem Pfarrer als dem Leiter der pfarramtlichen Geschäfte und dem Vorsitzenden des geist-
lichen Kollegiums geschäftlich unterstellt.
Nächster Vorgesetzter aller Geistlichen ist der Superintendent.
10. Auf die im Reichsmilitärdienst stehenden oder mit Staatsdienereigenschaft
bei den Landesanstalten angestellten Geistlichen finden die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung keine Anwendung.
11. Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
Ueber ihre Einführung in der Oberlausitz bleibt besondere Bekanntmachung vor-
behalten.
Dresden, den 30. November 1901.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
v. Zahn.
Dr. Oertel.
Nr. 74. Verordnung,
einige Aenderungen der Anlagen der Verordnung zur Ausführung der
Grundbuchordnung vom 26. Juli 1899 betreffend;
vom 2. Dezember 1901.
Die Anlagen der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung vom 26. Juli
1899 (G.= u. V.-Bl. S. 261) werden dahin geändert:
I. In der Anlage B Abtheilung III Nr. 17 (G.= u. V.-Bl. S. 305) ist in der
Nummernspalte unter „17“ einzufügen „Reallast".
II. In der Anlage C Abtheilung I Nr. 3 (G.= u. V.-Bl. S. 307) ist in Zeile 1
der Eintragung statt „Nr. 124 a, 124b“ zu setzen „Nr. 124, 124 a“ und in Zeile 2
stat „124b“ „124 a.
III. Die Anlage H (G.= u. V.-Bl. S. 325) erhält folgende Fassung: