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3. In den einzelnen Ersatzbezirken steht der kommandirende General des Armeekorps in
Gemeinschaft mit dem Chef der Provinzial- oder Landes-Verwaltungsbehörde, sofern
nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatz—
angelegenheiten als „Ersatzbehörde dritter Instanz“ vor.
R. M. G. 8 30, 3e.
Im Großherzogthume Hessen tritt an Stelle des kommandirenden Generals der
Kommandeur der Großherzoglich hessischen (25.) Division.
In der dritten Instanz fungiren nachstehende Civilbehörden:
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich
preußischen Oberpräsidenten,
b) für Baden ein Beauftragter des Großherzoglich badischen Ministeriums des
Innern zu Karlsruhe,
c) für Hessen ein Beauftragter des Großherzoglich hessischen Ministeriums des
Innern zu Darmstadt,
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich mecklenburgische Ministerium
des Innern zu Schwerin,
e) für Großherzogthum Sachsen das Großherzoglich sächsische Staatsministerium,
Departement des Innern, zu Weimar,
f) für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich mecklenburgische Landesregierung
zu Neustrelitz,
8) für Oldenburg das Großherzoglich oldenburgische Staatsministerium, Departe-
ment der Justiz, zu Oldenburg,
h) für Braunschweig das Herzoglich braunschweig-lüneburgische Staatsministerium,
Abtheilung des Innern, zu Braunschweig,
i) für Sachsen-Meiningen das Herzoglich sächsische Staatsministerium, Abtheilung
des Innern, zu Meiningen,
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich sächsische Ministerium, Abtheilung des
Innern, zu Altenburg,
1) für Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements IV des Herzoglich
sächsischen Staatsministeriums zu Gotha,
m) für Anhalt das Herzoglich anhaltische Staatsministerium zu Dessau,
y) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich schwarzburgische Ministerium,
I. Abtheilung, zu Sondershausen,
0) für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich schwarzburgische Ministerium zu
Rudolstadt,
xb) für Reuß älterer Linie die Fürstlich reuß-plauische Landesregierung zu Greiz,