Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 204 — 
laubtenstande zwei Mal um je eine Jahresklasse wegen Kontrolentziehung u. s. w. 
zurückversetzt ist, erst am 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem er das 
41. Lebensjahr vollendet, zum Landsturm zweiten Aufgebots überzutreten haben. 
Eine Verlängerung der Dienstpflicht über das 45. Lebensjahr hinaus ist auf diese 
Weise jedoch nicht zulässig. 
uUeber Landwehrpflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe § 13, 5 bis 8. 
§ 13. 
Ersatzreservepflicht. 
0gDie Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur 
Bildung von Ersatztruppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften 
zu überweisen, daß mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung 
des Heeres gedeckt wird. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 8 und 9. 
:0g Die Ersatzreservepflicht dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober desjenigen 
Kalenderjahrs ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 15. 
mDie Mannschaften der Ersatzreserve (Ersatzreservisten) werden in Jahresklassen nach 
dem Zeitpunkte, von welchem ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird, eingetheilt. 
. Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen 
werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle sowie in den- 
jenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen 
Kontrolentziehung eintritt, erfolgt der Austritt aus der Ersatzreserve erst zu dem- 
selben Zeitpunkte wie der der betreffenden Jahresklasse. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 15. 
Bezüglich der Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen findet § 11,4 sinn- 
gemäße Anwendung. 
.. Ersatzreservisten, welche geübt haben (§ 117), treten nach Ablauf der Ersatzreserve- 
pflicht zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Land- 
sturm ersten Aufgebots (§ 20, 2 bis 4) über. Die Versetzung erfolgt bei der nächsten 
nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlung. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 15. 
Die Verpflichtung zum Dienste in der Landwehr zweiten Aufsgebots regelt sich nach 
8 12, 5, 7 und 8. 
Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppen- 
theilen einberufen werden, sind bei der Demobilmachung bezw. bei Auflösung der 
Ersatztruppentheile zu entlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.