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Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Im
Uebrigen siehe Marineordnung.
W. G. 8 13, 4.
Seeleute, welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger An-
musterung thatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer
der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienst-
pflichten befreit werden, haben jedoch eintretenden Falles die letzteren nach ihrer
Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich aufs neue anmustern lassen, nach-
träglich zu erfüllen.
W. G. 8§ 13, 5.
Ueber vorschriftsmäßige Anmusterung siehe § 107,2 und § 108,4.
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigations=
oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienste in der Marine nicht herangezogen
werden.
W. G. 8 13, 5.
Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navi-
gationsschulen anzusehen, an deren Sitze von der Landesregierung eine Kommission
für die Prüfung der Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 finngemäße Anwendung.
Die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung enthalten.
8 16.
Marinereservepflicht.
. Die Bestimmungen des § 11,11 bis § finden sinngemäße Anwendung.
Ueber Marinereservepflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18, 3 und 4.
§ 17.
Seewehrpflicht.
Die Bestimmungen des § 12,1 bis 8 finden auf die Seewehr finngemäße Anwendung.
Ueber Seewehrpflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18, 3 und 4.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 20.
8 18.
Marine-Ersatzreservepflicht.
Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine.
G. v. 11. 1. 88. Art. II. 8 22.
Derselben werden sämmtliche in Betracht kommenden (8 41) Mannschaften der
seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) überwiesen.