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2. Die Bestimmungen des § 13, : bis 4 finden auf die Marine-Ersatzreservisten sinn-
gemäße Anwendung.
3. Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch bezw. militärisch aus-
gebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve bezw.
Seewehr ersten Aufgebots über.
4. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve= bezw. Seewehrpflicht ist
nach den im § 13, 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zu berechnen.
5. Mannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet sind, treten nach
Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über.
Die Entlassung erfolgt zu dem im § 13, festgesetzten Zeitpunkte.
6. Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung zur Ergänzung der
Marine einberufen werden, sind bei der Demobilmachung zu entlassen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 20 und 22.
– 19.
Dienstpflicht im Kriege.
1. Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Land-
wehr und der Ersatzreserve, sowie in der stehenden Marine, Seewehr und Marine-
Ersatzreserve gelten nur für den Frieden.
W. G. § 14. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 5, 15 und 20.
2. Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben:
der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr,
- - von der Landwehr ersten Aufgebots zur Landwehr zweiten Auf—
gebots,
von der Ersatzreserve zur Landwehr zweiten Aufgebots,
von der Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots,
von der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten
Aufgebots,
von der stehenden Marine zur Seewehr.
von der Seewehr ersten Aufgebots zur Seewehr zweiten Auf-
gebots,
- - von der Marine-Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots,
- - von der Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten
Aufgebots.
3. Ueber Landsturmpflicht siehe § 20.
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