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§ 20.
Landsturmpflicht.
Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Vertheidigung des Vater-
landes theilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung
des Heeres und der Marine herangezogen werden.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 23.
. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum voll-
endeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören.
Der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 3 1. März
desjenigen Kalenderjahrs, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, zum Land-
sturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkte bis zum Ablauf der
Landsturmpflicht.
Personen, welche gemäß § 12,6 vor dem im vorigen Absatze bezeichneten Zeitpunkt
ihre Dienstpflicht in der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots abgeleistet haben,
treten sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über.
Der Uebertritt vom Landsturm ersten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots
erfolgt im Frieden ohne Weiteres; ebenso erlischt die Landsturmpflicht zu dem unter
Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkt, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung
bedarf.
Durch die Landsturmpflicht wird die Militärpflicht (§ 22) nicht geändert.
G. v. 11. 2. 88. Art. II § 24.
Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer
Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandirenden Generale, die Gouverneure
und Kommandanten von Festungen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 25.
Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots bezw. zweiten Aufgebots erfolgt nach
Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen es
gestatten.
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, welche gemäß § 38 wegen
körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd untauglich zum Dienste im Heere und
in der Marine befunden und ausgemustert sind.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 27.
Bei Aufruf des Landsturms bleiben von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres
und der Marine ausgeschlossen:
a) Personen, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt sind — dauernd,
D. Str. G. 8§ 31.