Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 209 — 
b) Personen, welche durch Straferkenntniß aus dem Heere oder der Marine ent— 
fernt sind, — dauernd, 
M. Str. G. 8 32,3. 
Zo) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind — für 
die Dauer, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. 
D. Str. G. 8§ 34. 
12. Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt vom 
ersten zum zweiten Aufgebote, sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 27. 
13. Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet. 
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß 
der Landsturmpflichtigen auf. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 33. 
14. Ueber Befreiung der in außereuropäischen Ländern befindlichen Landsturmpflichtigen 
von Befolgung des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe § 100, 3b und e. 
15. Ueber Ausmusterung Landsturmpflichtiger, welche ihren Aufenthalt im Auslande 
haben, vom Dienste im Landsturm (bereits im Frieden) siehe § 100, 4. 
16. Im Uebrigen siehe § 39 sowie Abschnitte XVI und XX. 
8 21. 
Wehrpflicht nach Erwerbung und Verlust der Reichsangehörigkeit. 
Angehörige fremder Staaten. 
1. Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres 
Lebensalters wehrpflichtig. 
St. A. G. 8 10. 
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Personen erfolgt nach denselben Grund- 
sätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Der Aushebung zum aktiven Dienste 
sind sie nach Maßgabe des § 36,4 Abs. 2 unterworfen. 
2. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine 
andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, 
wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor 
den Ersatzbehörden verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden 
nicht über das vollendete 3 1. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienste zurückgehalten 
werden. 
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich 
zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit er- 
worben haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.