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b) Personen, welche durch Straferkenntniß aus dem Heere oder der Marine ent—
fernt sind, — dauernd,
M. Str. G. 8 32,3.
Zo) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind — für
die Dauer, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
D. Str. G. 8§ 34.
12. Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein Uebertritt vom
ersten zum zweiten Aufgebote, sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht statt.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 27.
13. Die Auflösung des Landsturms wird vom Kaiser angeordnet.
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältniß
der Landsturmpflichtigen auf.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 33.
14. Ueber Befreiung der in außereuropäischen Ländern befindlichen Landsturmpflichtigen
von Befolgung des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe § 100, 3b und e.
15. Ueber Ausmusterung Landsturmpflichtiger, welche ihren Aufenthalt im Auslande
haben, vom Dienste im Landsturm (bereits im Frieden) siehe § 100, 4.
16. Im Uebrigen siehe § 39 sowie Abschnitte XVI und XX.
8 21.
Wehrpflicht nach Erwerbung und Verlust der Reichsangehörigkeit.
Angehörige fremder Staaten.
1. Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres
Lebensalters wehrpflichtig.
St. A. G. 8 10.
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Personen erfolgt nach denselben Grund-
sätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Der Aushebung zum aktiven Dienste
sind sie nach Maßgabe des § 36,4 Abs. 2 unterworfen.
2. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine
andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind,
wenn sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor
den Ersatzbehörden verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden
nicht über das vollendete 3 1. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienste zurückgehalten
werden.
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich
zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit er-
worben haben.