— 212 —
8 26.
Meldepflicht.
1. Nach Beginn der Militärpflicht (§ 22,2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich
zur Aufnahme in die Rekrutirungsstammrolle (8 3,2) anzumelden (Meldepflicht)
R. M. G. 8 31.
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar er-
folgen.)
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der
Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat.
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen:
a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungs-
diener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem
ähnlichen Verhältniß stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der
Lehre, im Dienste oder in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter 2c., welche außerhalb
ihres Wohnorts beschäftigt sind, nerden als am Wohnorte — nicht am
Beschäftigungsorte — meldepflichtig behandelt.
b) für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten
der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten an-
gehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen.
3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der
Ortsbehörde seines Wohnsitzes.
W. G. § 17. G. v. 6. 5. 80. TArt. II. § 12.
4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen
Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsorte zur Stammrolle, und wenn der
Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder
Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 12.
5. Bei der Anmeldung zur Stammurolle ist das Geburtszeugniß""') vorzulegen, sofern
die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt.
6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zur
Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungs-
gehülfen, auf See befindliche Seeleute 2c.), so haben ihre Eltern, Vormünder,
*) Militärpflichtige, welche im Besitze des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienste oder
des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann sind, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter ihre
Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen (§ 93, 2) und sind alsdann von der Anmeldung zur
Rekrutirungsstammrolle entbunden.
*“) Im Uebrigen siehe § 77, 4.
*“*) Diese Geburtszeugnisse sind kosteufrei zu ertheilen. (R. M. G. 8 32.)