Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 212 — 
8 26. 
Meldepflicht. 
1. Nach Beginn der Militärpflicht (§ 22,2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich 
zur Aufnahme in die Rekrutirungsstammrolle (8 3,2) anzumelden (Meldepflicht) 
R. M. G. 8 31. 
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar er- 
folgen.) 
2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der 
Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. 
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: 
a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungs- 
diener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem 
ähnlichen Verhältniß stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der 
Lehre, im Dienste oder in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter 2c., welche außerhalb 
ihres Wohnorts beschäftigt sind, nerden als am Wohnorte — nicht am 
Beschäftigungsorte — meldepflichtig behandelt. 
b) für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten 
der Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten an- 
gehören, sofern dieselben auch an diesem Orte wohnen. 
3. Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der 
Ortsbehörde seines Wohnsitzes. 
W. G. § 17. G. v. 6. 5. 80. TArt. II. § 12. 
4. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen 
Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsorte zur Stammrolle, und wenn der 
Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder 
Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 12. 
5. Bei der Anmeldung zur Stammurolle ist das Geburtszeugniß""') vorzulegen, sofern 
die Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt. 
6. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zur 
Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungs- 
gehülfen, auf See befindliche Seeleute 2c.), so haben ihre Eltern, Vormünder, 
  
*) Militärpflichtige, welche im Besitze des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienste oder 
des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann sind, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter ihre 
Zurückstellung von der Aushebung zu beantragen (§ 93, 2) und sind alsdann von der Anmeldung zur 
Rekrutirungsstammrolle entbunden. 
*“) Im Uebrigen siehe § 77, 4. 
*“*) Diese Geburtszeugnisse sind kosteufrei zu ertheilen. (R. M. G. 8 32.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.