Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Lehr-, Brot= oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des in Ziffer 1 
genannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. 
Dieselbe Verpflichtung ist, soweit dies gesetzlich zulässig, den Vorstehern staat- 
licher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs= und Heil-Anstalten 
in Betreff der daselbst untergebrachten Militärpflichtigen aufzuerlegen. 
7. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens 
der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Ent- 
scheidung über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist (§ 28,. 
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militär- 
pflichtjahr erhaltene Loosungsschein (§ 67) vorzulegen. 
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, 
des Gewerbes, des Standes 2c.) dabei anzuzeigen. 
8. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militär- 
pflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden 
ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt 
werden (8§ 29,6). 
9. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer 
Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz verlegen, haben dieses 
behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgange der Behörde oder 
Person, welche sie in die Stammrolle aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft 
an dem neuen Orte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens 
innerhalb dreier Tage zu melden (§ 47,8). 
10. Versäumung der Meldefristen (Ziffer 1, 7 und 9) entbindet nicht von der Melde- 
pflicht. 
11. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung der- 
selben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei 
Tagen zu bestrafen. 
Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht 
in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein (§ 26, 8). 
R. M. G. 8 33. 
§ 26. 
Gestellungspflicht. 
1. Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung 
einer endgültigen Entscheidung über ihre Dienstverpflichtung vor den Ersatzbehörden 
zu gestellen. Die Gestellung findet höchstens zweimal jährlich statt. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 10. 
39“
	        
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