Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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. Die Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige. 
3. Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung Militärpflichtiger von 
der Aushebung für einen bestimmten Zeitraum. 
.Die endgültigen Entscheidungen bestehen in der 
a) Ausschließung vom Dienste im Heere oder in der Marine, 
b) Ausmusterung vom Dienste im Heere oder in der Marine, 
c) Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots, 
d) Ueberweisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve, 
e) Aushebung für einen Truppen- oder Marinetheil. 
829. 
Vorläufige Entscheidungen. 
.Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung kann erfolgen: 
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (8 30), 
b) wegen zeitiger Untauglichkeit (§ 31), 
) in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse (§§ 32 und 33), 
d) als überzählig (§ 34). 
Die Zurückstellungen unter 1 a bisc werden in der Regel durch die Ersatzkommission, 
die unter 1# durch die Ober-Ersatzkommission verfügt. 
u In der Regel erfolgt Zurückstellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. 
bis zum Termine für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre. 
Lassen besondere im Gesetze begründete Verhältnisse eine weitergehende Berück- 
sichtigung gerechtfertigt erscheinen, so ist Zurückstellung durch die Ersatzkom mission bis 
zum dritten Militärpflichtjahre zulässig. 
R. M. G. 8 20. 
utZurückstellung über das dritte Militärpflichtjahr hinaus ist durch die Ersatzkommission 
zulässig: 
a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe (§ 30,2) und zwar bis zum fünften 
Militärpflichtjahre, 
b) behufs ungestörter Ausbildung für den Lebensberuf (8 32,5) und zwar in aus- 
nahmsweisen Verhältnissen bis zum fünften Militärpflichtjahre (vergl. 8§ 33, 
und 89,7). Militärpflichtige römisch -katholischer Konfession, welche sich dem 
Studium der Theologie widmen, sind jedoch während der Dauer dieses Studiums 
bis zum 1. April des siebenten Militärpflichtjahrs zurückzustellen, 
J) in Folge erlangter Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste und zwar 
bis zum 1. Oktober des siebenten Militärpflichtjahrs (8& 32,5 und 93). 
R. M. G. 88 19 und 20. G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 14. G. v. S. 2. 00.
	        
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