Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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strafe umzuwandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Voll— 
streckung oder Erlaß zum Dienste im Heere oder in der Marine eingestellt. 
R. M. G. 818. 
.Im fünften Militärpflichtjahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden 
G 29,40). 
. Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen 
stehen. 
R. M. G. § 18. 
Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf jedoch in ihrem vierten 
Militärpflichtjahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz 
der bürgerlichen Ehrenrechte gelangen. 
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiterabtheilung eingestellt. 
Die Dienstzeit in der Arbeiterabtheilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur 
Anrechnung (8 43,2). 
R. M. G. 18. 
§ 31. 
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit. 
Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder 
in der Marine oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet 
sind, werden vorläufig zurückgestellt. 
. Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit die 
Aushebung (§ 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden sowie die Ersatzreserve 
in Betracht kommt, 1 m 54 cm. Für den Dienst ohne Waffe (Militärapotheker, 
Krankenwärter, Oekonomiehandwerker) sowie für die der seemännischen und halb- 
seemännischen Bevölkerung angehörigen Mannschaften und Marinehandwerker, für 
die Ersatzreserve zum Dienst ohne Waffe, für Marine-Ersatzreserve und für den 
Landsturm ist ein geringstes Körpermaß nicht vorgeschrieben. 
Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen 
sind in der Heerordnung bezw. in der Marineordnung enthalten. 
Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militär- 
pflichtjahre endgültig entschieden werden. Zulässige Ausnahmen siehe § 29,4. 
R. M. G. 8 17. 
§ 32. 
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse. 
uZurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen 
(Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt. 
R. M. G. 8 19.
	        
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