Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 219 — 
2. Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden: 
a) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern 
oder Geschwister; 
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters 
oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche 
Stütze zur wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des 
Gewerbes ist; 
0) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den er- 
haltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig ge- 
wordenen oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die 
Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung ge- 
währt werden kann; 
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch 
Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren 
Bewirthschaftung angewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes 
oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist; 
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere 
Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militär- 
pflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen 
und deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf 
Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift 
sinngemäße Anwendung; 
1) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberuf 
oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und 
durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden; 
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium 
der Theologie widmen, sind zurückzustellen. 
8) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben. 
R. M. G. § 20. G. v. 8. 2. 90. 
3. Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, 
Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen 
zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Der einstweilen Zurückgestellte ist 
spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahrs einzustellen und gleichzeitig 
der zuerst Eingestellte zu entlassen. Diese Bestimmung findet auf Ziffer 2b ent- 
sprechende Anwendung. 
R. M. G. 8 20. 
1901. 40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.