— 219 —
2. Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
a) die einzigen Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern
oder Geschwister;
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters
oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche
Stütze zur wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des
Gewerbes ist;
0) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den er-
haltenen Wunden gestorbenen, oder in Folge derselben erwerbsunfähig ge-
wordenen oder im Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die
Zurückstellung den Angehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung ge-
währt werden kann;
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch
Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren
Bewirthschaftung angewiesen und die wirthschaftliche Erhaltung des Besitzes
oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist;
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere
Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militär-
pflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen
und deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf
Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift
sinngemäße Anwendung;
1) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberuf
oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und
durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden;
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium
der Theologie widmen, sind zurückzustellen.
8) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
R. M. G. § 20. G. v. 8. 2. 90.
3. Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern,
Großeltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen
zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Der einstweilen Zurückgestellte ist
spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahrs einzustellen und gleichzeitig
der zuerst Eingestellte zu entlassen. Diese Bestimmung findet auf Ziffer 2b ent-
sprechende Anwendung.
R. M. G. 8 20.
1901. 40