Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden, 
daß ein zur Unterstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen 
Opfern nachkommen kann, indem er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise aufgiebt, 
um dem arbeitsunfähigen Vater unmittelbar hülfreiche Hand zu leisten. 
5. Die im 8 32, 2a bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht eintreten, 
wenn die Familie 2c. neuerdings erhebliche Unterstützungen aus Armenfonds be- 
zogen hat. 
Wenn es sich in den Fällen des § 32, 2àe und b darum handelt, festzustellen, 
ob die Person, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits= bezw. auf- 
sichtsfähig ist oder nicht, so entscheiden hierüber die Ersatzbehörden nach Anhörung 
des Gutachtens des denselben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen Fällen 
die gedachte Person sich den Ersatzbehörden persönlich vorstellen muß (8 63, 7). Ist 
dies unthunlich, so darf die Berücksichtigung nur auf Grund eines beigebrachten 
Zeugnisses erfolgen, welches von einem beamteten Arzte ausgestellt ist. 
6. Die in Vorstehendem enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptiv- 
söhne sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter gleiche Anwendung, 
wogegen sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindesstatt 
angenommen sind, sowie auf Schwiegersöhne in der Regel nicht ausgedehnt werden 
dürfen. 
Adoptionsverträge, welche erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter 
(§ 22, 2) geschlossen sind, gewähren in der Regel auf Berücksichtigung keinen An- 
spruch. 
7. Eine Zurückstellung auf Grund des § 32, 2k darf nicht stattfinden, wenn in ihrer 
allgemeinen Ausbildung zurückgebliebene Militärpflichtige sich — behufs Behebung 
dieses Mangels — durch Gymnasial= oder anderen Unterricht fortbilden wollen, 
um später die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst 
nachzuweisen. 
8. Auf Schüler von Landwirthschafts= und Handelsschulen kann dagegen die Bestimmung 
des § 32, f in Anwendung gebracht werden, wenn sie sich nachweislich der Land- 
wirthschaft bezw. dem Handel widmen wollen, ebenso auch auf Militärpflichtige, 
welche in den Offizierstand zu treten beabsichtigen und sich auf einer Privatschule 
zu den nöthigen Prüfungen vorbereiten, wenn sie sich im Besitz einer Annahme- 
Erklärung von einem Truppentheile befinden. 
9. Die Vergünstigung der Zurückstellung kann ferner gewährt werden: 
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse 
zu wandern beabsichtigen, 
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