Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Entscheidungen auch seitens des ständigen militärischen Mitglieds der Ober-Ersatz- 
kommission Berufung an die höhere Instanz eingelegt werden. 
R. M. G. 8 30, s. 
3. Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der 
auf Grund der vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinaus- 
geschoben werden. 
4. Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich 
nicht rechtzeitig vor den Ersatzbehörden gestellen, bleibt die endgültige Entscheidung 
(§ 28, 4 bis zu ihrem persönlichen Erscheinen vor den Ersatzbehörden ausgesetzt. 
Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht (§ 4, 3) fortdauernd 
verpflichtet, sich der Aushebung zu unterwerfen (§ 43, 1). 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8 10. 
Im Uebrigen siehe § 72,. 
837. 
Ausschließung. 
1. Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, oder gegen welche 
auf dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen 
Marine erkannt ist, werden vom Dienste im Heere und in der Marine ausgeschlossen. 
D. Str. G. 88 31 und 37. 
2. Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Be— 
stimmungen des § 30, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere und 
in der Marine auszuschließen. 
3. Die Ausschließung vom Dienste im Heere und in der Marine erfolgt durch Ertheilung 
Mohet eines Ausschließungsscheins. 
Aus- 4. Ueber Ausschließung bei Aufruf des Landsturms siehe § 20, 11. 
4un5. Betreffs Bestrafung Militärpflichtiger im Auslande siehe D. Str. G. § 37. 
838. 
Ausmusterung. 
1. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum 
Dienste mit der Waffe als auch zu einem ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden 
Dienste ohne Waffe dauernd untauglich befunden werden, sind auszumustern, d. h. 
vom Dienste im Heere, im Landsturm und in der Marine befreit. 
R. M. G. § 15. W. G. 81. 
2. Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit festgestellt ist, von 
jeder weiteren Gestellung vor den Ersatzbehörden entbunden und unterliegen auch 
nicht dem Aufrufe des Landsturms. 
N. M. G. 8 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 827.
	        
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