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3. Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie
sich befinden, durch Ertheilung eines Ausmusterungsscheins. Dt 2
. Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere uo
Weise dauernd untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen
der Strafbestimmung des § 142 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist
Sache des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission.
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839.
Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots.“)
1. Dem Landsturm ersten Aufgebots sind zu überweisen:
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen Gebrechen
behaftet sind, die die Heranziehung zum Dienste im stehenden Heere, sowie in
der Ersatzreserve zwar ausschließen, eine Verwendung im Landsturm — sei es
zum Waffendienst oder zum Dienste ohne Waffe, und im Besonderen zu solchen
militärischen Dienstleistungen und Arbeiten (als Apotheker, Techniker, Hand-
werker, Erdarbeiter rc.), welche ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen — noch
zulassen, ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 19. R. M. G. § 16. W. G. 81.
b) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt sind (8 31)
und auch in ihrem dritten Militärpflichtjahre nur bedingt tauglich oder noch
zeitig untauglich befunden werden, insofern ihre Kräftigung während der nächst-
folgenden Jahre nicht in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen
des Dienstes der Ersatzreserve gewachsen sind.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 9 u. 19. R. M. G. 8 17.
c) Militärpflichtige, denen die im § 32, 24 bis e enthaltenen Berücksichtigungsgründe
nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission in ihrem dritten
Militärpflichtjahre zur Seite stehen — insofern diese Gründe nach Ansicht der
verstärkten Ober-Ersatzkommission eine weitergehende Berücksichtigung als durch
Zuweisung zur Ersatzreserve angezeigt erscheinen lassen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 19. R. M. G. 8 21.
d) Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen des § 40, 1 und 2 der Ersatz-
reserve zu überweisen sein würden, für diese aber nicht erforderlich sind, weil
der Bedarf derselben gedeckt und Ueberschuß vorhanden ist. Es entscheidet
hierbei die Abkömmlichkeit, das Lebensalter sowie die bessere Diensttauglichkeit,
7!) Eine Ueberweisung von Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung
zum Landsturm ersten Aufgebots findet nicht statt (§ 18, 1).