Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 226 — 
3. Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie 
sich befinden, durch Ertheilung eines Ausmusterungsscheins. Dt 2 
. Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere uo 
Weise dauernd untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen 
der Strafbestimmung des § 142 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist 
Sache des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
2 
839. 
Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots.“) 
1. Dem Landsturm ersten Aufgebots sind zu überweisen: 
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen Gebrechen 
behaftet sind, die die Heranziehung zum Dienste im stehenden Heere, sowie in 
der Ersatzreserve zwar ausschließen, eine Verwendung im Landsturm — sei es 
zum Waffendienst oder zum Dienste ohne Waffe, und im Besonderen zu solchen 
militärischen Dienstleistungen und Arbeiten (als Apotheker, Techniker, Hand- 
werker, Erdarbeiter rc.), welche ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen — noch 
zulassen, ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 19. R. M. G. § 16. W. G. 81. 
b) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt sind (8 31) 
und auch in ihrem dritten Militärpflichtjahre nur bedingt tauglich oder noch 
zeitig untauglich befunden werden, insofern ihre Kräftigung während der nächst- 
folgenden Jahre nicht in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen 
des Dienstes der Ersatzreserve gewachsen sind. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 9 u. 19. R. M. G. 8 17. 
c) Militärpflichtige, denen die im § 32, 24 bis e enthaltenen Berücksichtigungsgründe 
nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission in ihrem dritten 
Militärpflichtjahre zur Seite stehen — insofern diese Gründe nach Ansicht der 
verstärkten Ober-Ersatzkommission eine weitergehende Berücksichtigung als durch 
Zuweisung zur Ersatzreserve angezeigt erscheinen lassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 19. R. M. G. 8 21. 
d) Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen des § 40, 1 und 2 der Ersatz- 
reserve zu überweisen sein würden, für diese aber nicht erforderlich sind, weil 
der Bedarf derselben gedeckt und Ueberschuß vorhanden ist. Es entscheidet 
hierbei die Abkömmlichkeit, das Lebensalter sowie die bessere Diensttauglichkeit, 
7!) Eine Ueberweisung von Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung 
zum Landsturm ersten Aufgebots findet nicht statt (§ 18, 1).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.