Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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und sofern unter den gemäß Ziffer 1 des § 40 zur Ersatzreserve überführten 
Mannschaften Ueberschuß vorhanden ist, die Reihenfolge der Loosnummern 
der letzteren. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S F9. 
2. Die ausnahmsweise Ueberweisung Militärpflichtiger zum Landsturm ersten Aufgebots 
kann durch die Ministerialinstanz verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen 
besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine weitergehende Berück- 
sichtigung als Ueberweisung zur Ersatzreserve rechtfertigen. Im Uebrigen ver- 
gleiche 8 40,“4. 
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden. 
R. M. G. § 22. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 10. 
3. Die Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots erfolgt durch Ertheilung eines 
—“— Landsturmscheins. 
gunr 4. Ein nach Ziffer 1c und 2 Berücksichtigter, der sich der Erfüllung des Zweckes ent- 
*r zieht, welcher seine Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots herbeigeführt hat, 
kann vor Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, 
nachträglich ausgehoben werden (§ 43, ). 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 19. R. M. G. 8 21. 
Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung zum aktiven Dienste ist nach 
eingeholtem Gutachten der verstärkten Ersatzkommission (§ 64, 5) die Genehmigung 
der verstärkten Ober-Ersatzkommission erforderlich. 
R. M. G. 8§ 30, 4e. 
Die Beschlußfassung kann im Wege des Schriftverkehrs herbeigeführt werden. 
Die Aushebung und Einstellung erfolgt im gewöhnlichen Verfahren, kann aber aus- 
nahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz außerterminlich 
erfolgen. 
* 40. 
Ueberweisung zur Ersatzreserve. 
1. Der Ersatzreserve sind in erster Linie diejenigen Personen zu überweisen, welche zum 
Dienste im stehenden Heere tauglich befunden, aber als „Ueberzählige“ bis zu 
dem auf das dritte Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar nicht 
zur Einstellung gelangt sind. 
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt — erforderlichen Falles 
unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung — ohne Weiteres. 
2. Der etwaige weitere Bedarf an Ersatzreservisten (§ 13, 1) ist zu entnehmen: 
a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, denen die im § 32, 2abise 
enthaltenen Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Ober-
	        
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