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Ersatzkommission in ihrem dritten Militärpflichtjahre zur Seite stehen, insofern
die häuslichen Verhältnisse für den Fall eines Krieges eine weitergehende
Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen (im Uebrigen siehe 873,1);
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher
Fehler nur bedingt tauglich befunden und aus diesem Grunde von der Ab-
leistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden — ohne Rücksicht auf das
Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden;
c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienst-
untauglichkeit (§ 3 1) zurückgestellt worden sind, und auch im dritten Militär-
pflichtjahre noch zeitig untauglich befunden werden, deren Kräftigung aber
während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den
Anstrengungen des Dienstes gewachsen sind.
3. Für die Ueberweisung zur Ersatzreserve ist die vorstehende Reihenfolge maßgebend.
Ist Ueberschuß vorhanden, so erfolgt die Ueberweisung desselben an den Landsturm
ersten Aufgebots nach den im § 39, a enthaltenen Bestimmungen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 9.
3 a. Taugliche Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche die Subdiakonats-
weihe empfangen haben (§ 29,40), sind der Ersatzreserve zu überweisen. Im Uebrigen
siehe § 117,4.
G. v. 8. 2. 90.
4. Die ausnahmsweise Ueberweisung anderer als der unter Ziffer 1, 2 und 3a be-
zeichneten tauglichen Militärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatz-
behörden dritter Instanz verfügt werden, wenn besondere, nicht ausdrücklich
vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienst-
pflicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 10.
Die Entscheidungen der Ersatzbehörden dritter Instanz sind endgültig.
Im Uebrigen siehe §§ 39,2 und 117, 10.
5. Die Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Ersatzreservepasses.
Zweckes entzieht, welcher seine Ueberweisung zur Ersatzreserve herbeigeführt hat,
findet die Bestimmung des § 39,4 sinngemäße Anwendung.
§ 41.
Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve.
1. Der Marine-Ersatzreserve sind sämmtliche Personen der seemännischen und halbsee-
männischen Bevölkerung (§ 23) zu überweisen, welche nicht zum aktiven Dienste
1801. 41
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6. Auf einen nach Ziffer 2a und 4 Berücksichtigten, welcher sich der Erfüllung des *
Votrr
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Daß. de