Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 228 — 
ausgehoben werden können, aber im Kriegsfalle zum Waffendienst oder zum Dienste 
ohne Waffe tauglich sind. 
2. Hierzu gehören die im § 39,1 und § 40, 2 und 4 bezeichneten Gruppen der see- 
männischen und halbseemännischen Bevölkerung (§ 23). 
5. 3. Die Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Marine- 
Ersatzreservepasses. 
* 4. Die Bestimmung der Ziffer 6 des § 40 findet auf die Marine-Ersatzreservisten sinn- 
gemäße Anwendung. 
8 42. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige 
im Auslande. 
1. Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf 
durch die Ober-Ersatzkommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, 
ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist: 
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd un— 
tauglich sind (8 38,1); 
b) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt 
tauglich sind (88 39, 14 und b; 40, 26b und e); 
c) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer 
der im § 32, 22 bis e aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 
2. Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Ziffer 1 a und b) können bestimmte 
Aerzte im Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte 
Ermächtigung ist durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen. 
Auch sind die aus dienstlicher Veranlassung im Auslande befindlichen aktiven 
Aerzte der Armee und Marine, die Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schutztruppen 
und die Regierungsärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, dergleichen Zeugnisse 
auszustellen. 
Die Ersatzbehörden sind nicht befugt, die Zeugnisse anderer als der vorstehend 
bezeichneten Aerzte als glaubwürdig anzunehmen. 
3. Auf den nach Ziffer 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des 
Deutschen Reichs, welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, oder in dessen 
Bezirke der Militärpflichtige sich aufhält bezw. in dessen Bezirk der Ort liegt, an 
welchem die ärztliche Untersuchung stattgefunden hat, die Identität zu bescheinigen. 
In den ärztlichen Zeugnissen (Ziffer 1a und b) ist außerdem von genanntem 
Konsul anzugeben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsular- 
beamten stattgefunden hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.