Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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In diesem Falle erhält der Militärvorsitzende der Ersatzkommission Abschriften 
der Rekrutirungsstammrollen der einzelnen Jahre übersandt. 
Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwendung. 
12. Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben ent— 
haltenen Militärpflichtigen das 45. Lebensjahr vollendet haben. 
Ihre Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatzkommission verfügt werden. 
§ 48. 
Restantenlisten. 
1. Bleiben in der alphabetischen Liste der im dritten Militärpflichtjahre befindlichen 
Wehrpflichtigen nach Beendigung des Ersatzgeschäfts Namen stehen, weil über die 
betreffenden Militärpflichtigen noch nicht endgültig entschieden ist, so werden diese 
Namen nunmehr in der alphabetischen Liste gestrichen und in die Restantenliste 
übertragen. 
Nuser— 2. Die Restantenlisten werden nach Muster 6 jahrgangsweise aufgestellt. 
¶ hontenhiht. In dieselben gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres 
dritten Militärpflichtjahrs in die Rekrutirungsstammrollen des Aushebungsbezirkes 
aufgenommen werden. 
3. Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus 
dem wehrpflichtigen Alter (8 4,3) getreten sind, sofern nicht eine der im § 47, 7 bis 
ound t bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. 
4. Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre 
stattfindenden Ersatzgeschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restanten- 
listen des Aushebungsbezirkes ihres Geburtsorts weiter fortgeführt. 
Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungs- 
bezirke weiter fortgeführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres 
dritten Militärpflichtjahrs befanden. 
5. Die Führung der Restantenlisten liegt dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ob. 
Der Militärvorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der 
alphabetischen Liste des laufenden Jahres Abschrift der neu aufgestellten Restantenliste. 
Von späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Civil- 
vorsitzenden Kenntniß. 
6. Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 45. Lebens- 
jahr vollendet haben, dürfen vernichtet werden. 
Gleichzeitig verfügt der Civilvorsitzende der Ersatzkommission die Vernichtung 
der Rekrutirungsstammrollen der betreffenden Jahrgänge (§ 46, 16). 
Im Uebrigen siehe § 50, s.
	        
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