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b) die Auszumusternden,
c) die zur Marine-Ersatzreserve in Vorschlag Gebrachten,
d) die zur Aushebung für die Marine in Vorschlag Gebrachten.
3. Die Eintragung der Militärpflichtigen in die Vorstellungsliste E erfolgt nach der bei
der Musterung festgesetzten Reihenfolge (§ 66, 2.
4. Sämmtliche Vorstellungslisten A bis F werden in je vier Ausfertigungen von der
Ersatzkommission gefertigt und vollzogen, von denen je eine für die ständigen Mit-
glieder der Ober-Ersatzkommission und der Ersatzkommission bestimmt ist.
Die Ausfertigungen für die Militärvorsitzenden läßt der Militärvorsitzende der
Ersatzkommission, die für die Civilvorsitzenden der Civilvorsitzende der Ersatzkommission
anfertigen.
5. Als Beilagen zu den Vorstellungslisten dienen:
Beilage 1,
enthaltend die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, über
welche zu entscheiden ist (§ 82, 5);
Beilage 2,
enthaltend die zur Zeit des Aushebungsgeschäfts noch vorläufig beurlaubten Rekruten
(§§ 76,3 und 81,22);
Beilage 3,
enthaltend diejenigen zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten, welche
a) wegen häuslicher Verhältnisse ihre Befreiung von der aktiven Dienstpflicht be-
antragen,
b) von den Truppen= bezw. Marinetheilen abgewiesen worden sind (§ 94,).
6. Die Anfertigung der Beilagen 1 und 2 liegt dem Militärvorsitzenden, diejenige der
Beilage 3 dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ob, und zwar in je vier Aus-
fertigungen und nach demselben Muster wie die Vorstellungslisten.
7. Betreffs Veränderungen bezw. Zugangsnachweisungen zu den Vorstellungslisten siehe
88 68,5 und 72,4.
8. Die Vorstellungslisten nebst Beilagen und Zugangsnachweisungen werden mit den
Restantenlisten zusammen aufbewahrt und vernichtet (8 48, 5).