Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 242 — 
3. Die Ministerial-Ersatzvertheilung wird von dem Königlich preußischen Kriegsministerium 
dem Großherzoglich badischen Ministerium des Innern, dem Großherzoglich hessi- 
schen Ministerium des Innern, dem Reichs-Marine-Amte, sämmtlichen unterstellten 
Generalkommandos und dem Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Divifion 
übersendet. 
4. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial- 
Ersatzvertheilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und 
nach Maßgabe der zur Einstellung noch verfügbaren Tauglichen bezw. Ueberzähligen 
auf die Armeekorps-Bezirke vertheilt. 
5. Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe § 54, . 
854. 
Korps-Ersatzvertheilung. 
1. Die Generalkommandos vertheilen den aus ihrem Bereich aufzubringenden Ersatz- 
bedarf auf die Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung)“) nach dem Verhältniß der 
in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen 
Militärpflichtigen"“") nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung 
getrennt. 
Beim XIV. Armeekorps wird die Korps-Ersatzvertheilung, soweit sie auf die von 
dem Großherzogthume Baden aufzubringenden Rekruten (§ 53, 2a) sich bezieht, von 
dem Großherzoglichen Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem General-= 
kommando des XlV. Armeekorps aufgestellt. Im Großherzogthume Hessen wird die 
Divisions-Ersatzvertheilung seitens des Ministeriums des Innern im Einverständnisse 
mit dem Divisionskommando aufgestellt. 
2. Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen 
Brigadebezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c“) 
3 Vermag ein Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird 
— unter Beachtung des im § 52, 4 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl 
auf die übrigen Brigadebezirke des Armeekorps-Bezirkes nach Maßgabe der in den- 
selben vorhandenen Ueberzähligen vertheilt. 
4. Kann ein Armeekorps-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem 
zuständigen Kriegsministerium hiervon Mittheilung zu machen. 
  
*) In Württemberg erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch den Ober-Rekrutirungsrath. 
*“) Siehe Seite 240, Anmerkung) zu §52, 1 
*“#) Falls aus dem Korpsbezirke Rekruten für die Marine zu stellen sind, übersendet das General- 
kommando 2c. Abschrift oder Auszug der Ersatzvertheilung an das Reichs-Marine-Amt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.