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3. Die Ministerial-Ersatzvertheilung wird von dem Königlich preußischen Kriegsministerium
dem Großherzoglich badischen Ministerium des Innern, dem Großherzoglich hessi-
schen Ministerium des Innern, dem Reichs-Marine-Amte, sämmtlichen unterstellten
Generalkommandos und dem Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Divifion
übersendet.
4. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-
Ersatzvertheilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und
nach Maßgabe der zur Einstellung noch verfügbaren Tauglichen bezw. Ueberzähligen
auf die Armeekorps-Bezirke vertheilt.
5. Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe § 54, .
854.
Korps-Ersatzvertheilung.
1. Die Generalkommandos vertheilen den aus ihrem Bereich aufzubringenden Ersatz-
bedarf auf die Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung)“) nach dem Verhältniß der
in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen
Militärpflichtigen"“") nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung
getrennt.
Beim XIV. Armeekorps wird die Korps-Ersatzvertheilung, soweit sie auf die von
dem Großherzogthume Baden aufzubringenden Rekruten (§ 53, 2a) sich bezieht, von
dem Großherzoglichen Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem General-=
kommando des XlV. Armeekorps aufgestellt. Im Großherzogthume Hessen wird die
Divisions-Ersatzvertheilung seitens des Ministeriums des Innern im Einverständnisse
mit dem Divisionskommando aufgestellt.
2. Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen
Brigadebezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c“)
3 Vermag ein Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird
— unter Beachtung des im § 52, 4 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl
auf die übrigen Brigadebezirke des Armeekorps-Bezirkes nach Maßgabe der in den-
selben vorhandenen Ueberzähligen vertheilt.
4. Kann ein Armeekorps-Bezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem
zuständigen Kriegsministerium hiervon Mittheilung zu machen.
*) In Württemberg erfolgt die Korps-Ersatzvertheilung durch den Ober-Rekrutirungsrath.
*“) Siehe Seite 240, Anmerkung) zu §52, 1
*“#) Falls aus dem Korpsbezirke Rekruten für die Marine zu stellen sind, übersendet das General-
kommando 2c. Abschrift oder Auszug der Ersatzvertheilung an das Reichs-Marine-Amt.