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5. Der Bedarf an Ersatzreservisten (§ 13, 1) wird durch die Generalkommandos berechnet
und auf die einzelnen Brigadebezirke nach Anhalt der für die Ersatzreserve brauch-
baren Militärpflichtigen vertheilt.)
855.
Brigade-Ersatzvertheilung.
1. Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Brigadekommandeure eine
vorläufige Brigade-Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche
ihnen als Anhalt für die durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere
für die Auswahl der Militärpflichtigen nach Waffengattungen, dient.
2. Für die Aufstellung dieser vorläufigen Ersatzvertheilung ist hinsichtlich der Land—
bevölkerung die Zahl der im laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den
Vorstellungslisten E enthaltenen Militärpflichtigen"*), hinsichtlich der seemännischen
(halbseemännischen) Bevölkerung die Zahl der in den Vorstellungslisten F enthaltenen
Militärpflichtigen maßgebend.
3. Ist ein Aushebungsbezirk nicht im Stande, die ihm durch die vorläufige Brigade-
Ersatzvertheilung auferlegte Rekrutenzahl aufzubringen, so werden die anderen Aus-
hebungsbezirke desselben Brigadebezirkes im Verhältniß der in denselben vorhandenen
Ueberzähligen herangezogen.
4. Die endgültige Brigade-Ersatzvertheilung wird nach Beendigung des Aushebungs-
geschäfts im gesammten Brigadebezirke nach dem Verhältniß der in den einzelnen
Aushebungsbezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst verfügbaren
tauglichen Militärpflichtigen festgestellt.
5. Die Brigadekommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im Brigade-
bezirke, nach Berücksichtigung der gemäß 8 40, 1 am 1. Februar des laufenden
Kalenderjahrs als überzählig zur Ersatzreserve überwiesenen Personen, noch auf-
zubringenden Ersatzreservisten eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im
laufenden Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten D enthaltenen
Militärpflichtigen. Der Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung ein-
zelner Aushebungsbezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigade-
bezirk endgültig aufgebracht werden.
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*) In Württemberg durch das Königlich württembergische Kriegsministerium bezw. den Ober-Rekru-
tirungsrath; im Großherzogthume Hessen durch die Großherzoglich hessische (25.) Division.
**) Die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des
Volksschulamts werden nicht angerechnet. Gleiches gilt für Ziffer 4.
1801. 43