Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Abschnitt VII. 
Vorbereitungsgeschäft. 
§ 56. 
Vorbereitungsgeschäft im Allgemeinen. 
Das Vorbereitungsgeschäft (§ 3, 2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum 
Musterungsbeginn. 
uWährend dieses Zeitraums erfolgt: 
a) die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung 
alterer Grundlisten, 
b) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatzgeschäfts erforderlichen 
Nachweisungen (Vorbereitungseingaben), 
0) die Vorbereitung der Rundreise der Ersatzkommission. 
857. 
Aufstellung der Grundlisten. 
. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlich im Monat 
Januar durch öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere orts— 
übliche Weise die zur Anmeldung zur Rekrutirungsstammrolle verpflichteten Militär— 
pflichtigen sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot= oder Fabrikherren 2c. zur 
Befolgung der im § 25 enthaltenen Bestimmungen auffordern zu lassen. 
Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, 
sind nach vorheriger Prüfung ihrer Papiere) sogleich einzutragen, oder es ist ihnen 
eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen. 
Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen siehe 88 45 
und 46. 
Ueber die Einreichung der Rekrutirungsstammrollen 2c. an die Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommissionen siehe 8 46, 11. 
Ueber die Aufstellung der alphabetischen Liste des laufenden Jahres und die Berich- 
tigung der alphabetischen Listen der beiden Vorjahre siehe § 47. 
Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisten siehe § 48. 
Insoweit die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission Hülfslisten für ihren Gebrauch 
erforderlich erachten, lassen sie dieselben durch ihr Büreaupersonal anfertigen (8 44,). 
  
*7) Di Vorschrift der Anmerkung?) zu § 46, ist auch hier zu beachten.
	        
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