Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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858. 
Vorbereitungseingaben. 
1. Um Militärpflichtige, die anderwärts geloost haben, beim Musterungsgeschäft ein- 
rangiren zu können (§ 66), ist die Kenntniß der Abschlußnummer erforderlich. 
Ueber die Bedeutung der Abschlußnummer siehe § 66, . 
2. Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungsbezirk zum 1. Februar jedes Jahres 
durch die Ober-Ersatzkommission festgestellt. 
3. Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Loosung 
gezogenen höchsten Nummern durch die Infanterie-Brigadekommandeure den General- 
kommandos, in Hessen dem Divisionskommando und durch diese dem preußischen 
Kriegsministerium nach Muster 8 zum 1. März anzuzeigen. 
Für die Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg lassen die betreffenden 
Kriegsministerien dem preußischen Kriegsministerium zu dem angegebenen Zeitpunkte 
gleichfalls eine derartige Uebersicht zugehen. 
Letzteres stellt eine Uebersicht für sämmtliche Aushebungsbezirke des Deutschen 
Reichs auf und macht dieselbe allen Ersatzbehörden bekannt. 
4. Zum 15. März jedes Jahres reichen die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der 
Ober-Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) eine namentliche Nach- 
weisung der aus ihren Aushebungsbezirken im vorhergehenden Kalenderjahre frei- 
willig eingetretenen Mannschaften ein.“) 
In denjenigen Aushebungsbezirken, in welchen Militärpflichtige der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung vorhanden, fügen die Civilvorsigzenden eine 
summarische Nachweisung derselben nach Muster 9 bei (8§ 52, 2). 
b. Der Militärvo sitzende der Ober-Ersatzkommission läßt die unter Ziffer 4 bezeichneten 
Nachweisungen für den Infanterie-Brigadebezirk summarisch nach Muster 9 und 10 
zusammenstellen und reicht dieselben zum 1. April dem Generalkommando,“) in 
Hessen dem Divisionskommando, ein. 
Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatzbezirke zusammengestellt sind, werden 
sie bis zum 15. April an das Königlich preußische Kriegsministerium eingereicht. 
  
*) Abgesehen von den im § 86, vorgesehenen Fällen sind in diese Nachweisung nur diejenigen frei- 
willig eingetretenen Mannschaften aufzunehmen, denen die betreffenden Civilvorsitzenden den Meldeschein 
(6#84 ,) ertheilt haben, und diejenigen Einjährig-Freiwilligen, deren Zurückstellung (§ 93, 3, 3 und e) sie 
vermittelt haben bezw. über deren Einstellung ihnen, sofern eine Zurückstellung überhaupt noch nicht verfügt 
war, von den betreffenden Truppen-(Marine-#theilen Mittheilung gemacht worden ist. 
*“.) In Württemberg dem Ober-Rekrutirungsrathe. 
437 
Muster 8. 
lehersche 
Abschlug. 
mme
	        
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