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858.
Vorbereitungseingaben.
1. Um Militärpflichtige, die anderwärts geloost haben, beim Musterungsgeschäft ein-
rangiren zu können (§ 66), ist die Kenntniß der Abschlußnummer erforderlich.
Ueber die Bedeutung der Abschlußnummer siehe § 66, .
2. Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungsbezirk zum 1. Februar jedes Jahres
durch die Ober-Ersatzkommission festgestellt.
3. Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Loosung
gezogenen höchsten Nummern durch die Infanterie-Brigadekommandeure den General-
kommandos, in Hessen dem Divisionskommando und durch diese dem preußischen
Kriegsministerium nach Muster 8 zum 1. März anzuzeigen.
Für die Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg lassen die betreffenden
Kriegsministerien dem preußischen Kriegsministerium zu dem angegebenen Zeitpunkte
gleichfalls eine derartige Uebersicht zugehen.
Letzteres stellt eine Uebersicht für sämmtliche Aushebungsbezirke des Deutschen
Reichs auf und macht dieselbe allen Ersatzbehörden bekannt.
4. Zum 15. März jedes Jahres reichen die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der
Ober-Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) eine namentliche Nach-
weisung der aus ihren Aushebungsbezirken im vorhergehenden Kalenderjahre frei-
willig eingetretenen Mannschaften ein.“)
In denjenigen Aushebungsbezirken, in welchen Militärpflichtige der seemännischen
und halbseemännischen Bevölkerung vorhanden, fügen die Civilvorsigzenden eine
summarische Nachweisung derselben nach Muster 9 bei (8§ 52, 2).
b. Der Militärvo sitzende der Ober-Ersatzkommission läßt die unter Ziffer 4 bezeichneten
Nachweisungen für den Infanterie-Brigadebezirk summarisch nach Muster 9 und 10
zusammenstellen und reicht dieselben zum 1. April dem Generalkommando,“) in
Hessen dem Divisionskommando, ein.
Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatzbezirke zusammengestellt sind, werden
sie bis zum 15. April an das Königlich preußische Kriegsministerium eingereicht.
*) Abgesehen von den im § 86, vorgesehenen Fällen sind in diese Nachweisung nur diejenigen frei-
willig eingetretenen Mannschaften aufzunehmen, denen die betreffenden Civilvorsitzenden den Meldeschein
(6#84 ,) ertheilt haben, und diejenigen Einjährig-Freiwilligen, deren Zurückstellung (§ 93, 3, 3 und e) sie
vermittelt haben bezw. über deren Einstellung ihnen, sofern eine Zurückstellung überhaupt noch nicht verfügt
war, von den betreffenden Truppen-(Marine-#theilen Mittheilung gemacht worden ist.
*“.) In Württemberg dem Ober-Rekrutirungsrathe.
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Muster 8.
lehersche
Abschlug.
mme