Metadata: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

178 III. Die obersten Behörden. 2. V. 27. Okt. 10. 
a) Unsere Genehmigung schon bei etatsmäßigen erforderlich sein 
würde; 
b) oder sie auf einen Generaletat in Ansatz kommen sollen; 
) oder die erhöhte Ausgabe nicht durch erhöhte Einnahme gedeckt 
wird; 
5. die Ernennung der Räthe bei allen Departements= und Provinzial- 
Landes-Kollegien, sowie aller Diener, die theils höher, theils mit 
solchen in gleicher Kategorie, nicht blos in gleichem Range stehen 
und deren Bestallungen zu vollziehen, Wir Uns vorbehalten; 
6. die Ertheilung von Titeln, welche den Raths-Charakter geben; 
7. überhaupt größere Gnadenbewilligungen. 
Außerdem muß jeder Staatsminister und Chef der Ab- 
theilungen der Ministerien des Innern und der Finanzen 10) 
Uns vorlegen: 
8. seine jährliche Hauptrechenschaft von seiner Verwaltung durch den 
Staatsratht!) und zwar zu der Zeit, da er die General-Etats- 
Entwürfe einreicht; 
9. einen halbjährlichen Hauptkassen-Extrakt und Abschluß seiner Ver- 
waltung; der Finanzministert!d) jedoch monatlich. 
Jeder Minister und Chef einer Abtheilunglb) verfügt an die ihm 
untergeordneten Behörden für sich allein, an andere nicht ohne Rücksprache 
und Gemeinschaft mit dem ihnen vorgesetzten Minister oder Departements- 
Chefto). 
Wir wollen, daß der bisher noch immer beibehaltene Kurialstil, welcher 
nichts Anderes ist, als der Stil des gemeinen Lebens längst verflossener 
Zeiten, in allen seinen Abstufungen von Reskripten, Dekreten und dergleichen, 
wie Wir es längst beabsichtigt haben, durchgängig abgeschafft und von jeder 
Behörde im gegenwärtigen Stil des gemeinen Lebens, sowohl an Obere als 
an die auf gleicher Stufe stehende, oder untergebene Behörden und Personen 
geschrieben und verfügt werde, wie es in den mehrsten anderen Staaten ge- 
schieht, ohne der Autorität das Mindeste zu vergeben. Unser Name soll nur 
Gesetzen, Verordnungen und Ausfertigungen vorgesetzt werden, die Wir Selbst 
vollziehen. Folgsamkeit und Achtung müssen sich die verwaltenden und 
urtheilenden Behörden durch den bei ihnen herrschenden Geist, durch ihre 
Handlungsweise, und, wenn es nöthig ist, durch die ihnen zu Gebot stehende 
Mittel zu verschaffen wissen, nicht durch veraltete leere Formen. Der Name, 
welchen Wir einer jeden beilegen, reicht hin, Gehorsam und Ehrfurcht zu ge- 
bieten. Es versteht sich hiernach von selbst, daß der Königliche Titel auch 
nur in Eingaben an Uns Selbst stattfinden dürfe!14). 
1) Weitere Vereinfachungen des Geschäftsganges Nr. V 4.
	        
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