Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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62. 
Beorderung der Militärpflichtigen 2c. zur Musterung. 
1. Die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Gemeinde- 
vorsteher 2c. 
Bezügliche Mittheilung an die Gemeindevorsteher 2c. ergeht bei Gelegenheit der 
nach § 61, erfolgenden Benachrichtigung. 
2. Der Civilvorsitzende der Ersatzkommission macht in seinem Aushebungsbezirke den 
Reiseplan zu wiederholten Malen bekannt. 
3. In Folge dieser Beorderung oder Bekanntmachung müssen sich alle Militärpflichtigen 
des Aushebungsbezirkes, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatz- 
behörden erhalten haben oder von der Gestellung zur Musterung nicht ausdrücklich 
entbunden sind, zur Musterung in ihrem Musterungsbezirke stellen. 
Entbindungen von der Gestellungspflicht dürfen nur durch den Civilvorsitzenden 
der Ersatzktommission und zu Gunsten von schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der 
Land-, der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung nur insoweit verfügt 
werden, als diese Militärpflichtigen durch das zweimalige Erscheinen vor den Ersatz- 
behörden in der Ausübung ihres Berufs erheblich beeinträchtigt werden. 
Ein Militärpflichtiger, welcher der Beorderung zur Musterung keine Folge 
leistet, kann durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmaßregeln zur sofortigen Gestellung 
angehalten werden. 
mWer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine verhindert ist, hat ein 
ärztliches Zeugniß einzureichen. Dasselbe ist durch die Polizeibehörde zu beglaubigen, 
sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist. 
Seine außerterminliche Musterung darf durch die Ersatzkommission veranlaßt 
werden (8 78). 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel 2c. dürfen auf Grund eines derartigen 
Zeugnisses von der Gestellung überhaupt befreit werden. 
. Wer sich der Gestellung böslich entzieht (§ 26, 7) wird als unsicherer Dienstpflichtiger 
(§ 66, 3) behandelt. Er kann außerterminlich gemustert und sofort zum Dienste 
eingestellt werden (§ 78,J. 
. Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen Militär- 
pflichtigen, deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet 
wird, sowie die in Arbeitshäusern 2c.) untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne 
*1— 
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*) Die in Arbeitshäusern rc. untergebrachten Militärpflichtigen dürfen ohne Rücksicht auf die Dauer 
der Unterbringung, welche die Landes-Polizeibehörde gegen sie angeordnet hat, in das Heer bezw. die Marine 
eingestellt werden.
	        
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