Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

— 250 — 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des 
Musterungsgeschäfts, so kann der Antrag noch im Aushebungstermin angebracht 
werden (8§ 33,1 und 72, 3). 
Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden 
und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (§ 65, 5 und 6). 
R. M. G. 8 30, 6. 
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß im Musterungstermine nach Maßgabe des 
§ 33,°5 zweiter Absatz bestätigt werden. 
8. Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre 
befindet, darf sich im Musterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, ohne 
daß ihm hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des 
Truppen-(Marine-theils erwächst. 
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vor- 
theile der Loosnummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (§ 66,2). 
864. 
Geschäftsordnung der Ersatzkommission. 
1. Den Vorsitz im Musterungstermine führen die beiden ständigen Mitglieder gemein— 
schaftlich. 
2. Der Militärvorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der 
Messung verantwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffen— 
gattungen 2c. vor. 
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterieoffizier mit der Führung 
seiner alphabetischen Liste im Musterungstermine beauftragen (siehe § 68, 3). 
3. Dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission liegt die Feststellung der Identität und 
der bürgerlichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob. (Siehe auch Anmerkung zu 
§ 63,6.) 
Er führt seine alphabetische Liste in der Regel eigenhändig. 
Außerdem prüft er die Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen. 
4. Den im Namen der Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Civilvorsitzende 
derselben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militärvorsitzenden zu 
besorgen. 
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme der über die Loosung 
aufzunehmenden Verhandlung (8 68,2), nur von den ständigen Mitgliedern unter- 
zeichnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.