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durch die Bezirkskommandeure einem Infanterietruppentheile*) bezw. der
nächsten Arbeiterabtheilung (8 30,4) oder dem nächsten in Betracht kommen—
den Marinetheile (Matrosendivisionen: 8 23, 2a, b und 3; Werftdivisionen:
8 23, 2e und a) überwiesen werden (8 68,3).
d) Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in
dem Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, so treten die unter a bis c
erwähnten Folgen nicht ein.
R. M. G. 8 33.
4. Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Ab-
schlußnummer desjenigen Aushebungsbezirkes stehen, in welchem sie geloost haben.
Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahrgängen — ältester Jahr-
gang voran — und Loosnummern. Die Einrangirung Verzogener findet nach
dem Werthe ihrer Loosnummern im Verhältniß zu den Abschlußnummern statt.“)
Die Rangirung nach Loosnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen
unterbleiben; sie ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrutenbedarfs der be-
treffende Jahrgang nicht voll in Anspruch genommen wird.
5. a,) Die Loosung der Militärpflichtigen findet in ihrem ersten Militärpflichtjahre
statt. An derselben nehmen — abgesehen von den unter Ziffer 7 vorgesehenen
Ausnahmen — alle in der alphabetischen Liste des laufenden Jahrganges
geführten Militärpflichtigen des Aushebungsbezirkes, soweit sie bei der
Musterung erschienen waren oder entschuldigt gefehlt haben, Theil.
b) Die bei der Loofung gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der
Dauer seiner Militärpflicht.
c) Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aus-
hebungsbezirk in der regelmäßigen durch die Aufeinanderfolge der Loosnum-
mern bestimmten Reihenfolge zuletzt ausgehoben ist (siehe Ziffer 14).
Diese regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß
Militärpflichtige durch die Ersatzkommission vorläufig von der Aushebung zu-
rückgestellt werden.
2) Ist zur Aufbringung des einem Aushebungsbezirk auferlegten Rekrutenantheils
auf die Ueberzähligen früherer Jahrgänge (Ziffer 2 e) zurückgegangen, so gilt
*) Die allgemeine Regelung der Vertheilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf die Infanterietruppen=
theile ist Sache der Generalkommandos.
**) Beispiel: Ein Vorzumerkender besitzt in dem Musterungsbezirk A, woselbst die Abschlußnummer
seines Jahrganges „1200“ ist, die Loosnummer „900“. Derselbe verzieht in den Musterungsbezirk B, wo-
selbst die Abschlußnummer desselben Jahrganges „400“ beträgt. Er wird demnach im Verhältniß
900: 1200 = x: 400, k— 300, mithin hinter dem Vorzumerkenden einzurangiren sein, welcher im
Musterungsbezirke B die Loosnummer „300“ besitzt.
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