Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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durch die Bezirkskommandeure einem Infanterietruppentheile*) bezw. der 
nächsten Arbeiterabtheilung (8 30,4) oder dem nächsten in Betracht kommen— 
den Marinetheile (Matrosendivisionen: 8 23, 2a, b und 3; Werftdivisionen: 
8 23, 2e und a) überwiesen werden (8 68,3). 
d) Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in 
dem Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, so treten die unter a bis c 
erwähnten Folgen nicht ein. 
R. M. G. 8 33. 
4. Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Ab- 
schlußnummer desjenigen Aushebungsbezirkes stehen, in welchem sie geloost haben. 
Unter sich rangiren die Vorzumerkenden nach Jahrgängen — ältester Jahr- 
gang voran — und Loosnummern. Die Einrangirung Verzogener findet nach 
dem Werthe ihrer Loosnummern im Verhältniß zu den Abschlußnummern statt.“) 
Die Rangirung nach Loosnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen 
unterbleiben; sie ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrutenbedarfs der be- 
treffende Jahrgang nicht voll in Anspruch genommen wird. 
5. a,) Die Loosung der Militärpflichtigen findet in ihrem ersten Militärpflichtjahre 
statt. An derselben nehmen — abgesehen von den unter Ziffer 7 vorgesehenen 
Ausnahmen — alle in der alphabetischen Liste des laufenden Jahrganges 
geführten Militärpflichtigen des Aushebungsbezirkes, soweit sie bei der 
Musterung erschienen waren oder entschuldigt gefehlt haben, Theil. 
b) Die bei der Loofung gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der 
Dauer seiner Militärpflicht. 
c) Abschlußnummer heißt diejenige Loosnummer, deren Inhaber in einem Aus- 
hebungsbezirk in der regelmäßigen durch die Aufeinanderfolge der Loosnum- 
mern bestimmten Reihenfolge zuletzt ausgehoben ist (siehe Ziffer 14). 
Diese regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß 
Militärpflichtige durch die Ersatzkommission vorläufig von der Aushebung zu- 
rückgestellt werden. 
2) Ist zur Aufbringung des einem Aushebungsbezirk auferlegten Rekrutenantheils 
auf die Ueberzähligen früherer Jahrgänge (Ziffer 2 e) zurückgegangen, so gilt 
*) Die allgemeine Regelung der Vertheilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf die Infanterietruppen= 
theile ist Sache der Generalkommandos. 
**) Beispiel: Ein Vorzumerkender besitzt in dem Musterungsbezirk A, woselbst die Abschlußnummer 
seines Jahrganges „1200“ ist, die Loosnummer „900“. Derselbe verzieht in den Musterungsbezirk B, wo- 
selbst die Abschlußnummer desselben Jahrganges „400“ beträgt. Er wird demnach im Verhältniß 
900: 1200 = x: 400, k— 300, mithin hinter dem Vorzumerkenden einzurangiren sein, welcher im 
Musterungsbezirke B die Loosnummer „300“ besitzt. 
  
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