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Der Brigadekommandeur meldet nach näherer Anordnung des Generalkommandos
an dieses summarisch die Zahl der in den unterstellten Aushebungsbezirken vor-
handenen tauglichen Militärpflichtigen, ausschließlich derjenigen, welche in Berück-
sichtigung bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellt bezw. zu befreien sind, getrennt
nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung. Diese Angaben
werden für die Armeekorps-Bezirke zusammengestellt und spätestens bis zum 5. Mai
an das zuständige Kriegsministerium mitgetheilt.)
4. Hierauf werden in Gemäßheit der Bestimmungen des 8§ 50 die Vorstellungslisten
angelegt. Ob dieselben einzusenden oder erst im Aushebungstermine vorzulegen,
bestimmt die Ober-Ersatzkommission.
Der Vorstellungsliste A sind die betreffenden Ausschließungsscheine, der Vor-
stellungsliste B die Ausmusterungsscheine, der Vorstellungsliste C die Landsturmscheine
beizufügen.
5. Treten nach Aufstellung der Vorstellungslisten durch Zuzug oder Wegzug der Militär-
pflichtigen 2c. Veränderungen ein, so sind erstere hiernach durch den Civilvorsitzenden
der Ersatzkommission vor Beginn des Aushebungsgeschäfts bezw. jedes Geschäftstags
unter Aufnahme einer bezüglichen Bemerkung zu berichtigen.
Im Uebrigen siehe § 72, 4.
Abschnitt IX.
Aushebungsgeschäft.
§ 69.
Aushebungsreise.
1. Der Plan zur Aushebungsreise wird durch die Infanterie-Brigadekommandeure auf-
gestellt und den Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommissionen mitgetheilt.
2. Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten:
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage,
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chaussee-
verbindungen,
c) Abhaltung des Aushebungsgeschäfts soweit thunlich an den Orten, an welchen
die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen ihren Amtssitz haben,
d) Rücksichtnahme auf die Zahl der zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen.
*) Seitens des XIV. Armeekorps sind die Angaben getrennt für das Großherzogthum Baden und
Elsaß-Lothringen zu machen.