Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher 
Militärpflichtiger vorläufig zurückgestellt. 
. Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in der Reihenfolge vorgestellt, 
in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen. 
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der 
Ersatzkommission. 
.Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermine gar nicht 
oder nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des § 66, entschieden. 
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mit— 
gliedern der Ersatzkommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt (§ 36,4), oder 
es wird die vorläufige Entscheidung der Ersatzkommission bestätigt, nachdem erforder- 
lichen Falles noch eine besondere ärztliche Untersuchung durch den Bezirkskommandeur 
veranlaßt ist. 
§ 73. 
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission. 
Die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitte IV. 
enthaltenen Grundsätzen. 
Die Ober-Ersatzkommission bezeichnet diejenigen gemäß § 40, 28 der Ersatz- 
reserve überwiesenen Mannschaften, deren Heranziehung zu Uebungen im Frieden 
bürgerlicher Verhältnisse wegen unthunlich ist (siehe 8 117, 10). 
. Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen. 
Von einer Entkleidung Militärpflichtiger darf der Militärvorsitzende im All- 
gemeinen absehen lassen, wenn es sich um Leute mit auffallendem Mindermaß, 
augenscheinlichen Gebrechen und Fehlern der Augen und Ohren handelt, welche die 
dauernde Untauglichkeit der Militärpflichtigen zum Dienste im Heere, im Landsturm 
und in der Marine (§ 38) ohne Weiteres bedingen. 
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind, 
werden unter „Bemerkungen“ nachgetragen. 
Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn 
auch die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission von dem Vorschlage der Ersatz- 
kommission abweicht, nicht statt. 
. à) Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden — soweit sie 
vorbereitet sind — im Aushebungstermine von den ständigen Mitgliedern der 
Ober-Ersatzkommission unterzeichnet. 
b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando 
unterstempelt und im Aushebungstermine soweit thunlich ausgehändigt. Daneben
	        
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