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Kann eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden, so wird ein solcher
Militärpflichtiger vorläufig zurückgestellt.
. Die Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in der Reihenfolge vorgestellt,
in welcher sie in den Vorstellungslisten oder deren Beilagen stehen.
Die Aufrechterhaltung dieser Reihenfolge ist Sache der ständigen Mitglieder der
Ersatzkommission.
.Ueber Militärpflichtige, welche ohne Entschuldigung im Aushebungstermine gar nicht
oder nicht pünktlich erschienen sind, wird nach Maßgabe des § 66, entschieden.
Bei hinreichender Entschuldigung werden sie entweder von den ständigen Mit—
gliedern der Ersatzkommission bis zum nächsten Jahre zurückgestellt (§ 36,4), oder
es wird die vorläufige Entscheidung der Ersatzkommission bestätigt, nachdem erforder-
lichen Falles noch eine besondere ärztliche Untersuchung durch den Bezirkskommandeur
veranlaßt ist.
§ 73.
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission.
Die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitte IV.
enthaltenen Grundsätzen.
Die Ober-Ersatzkommission bezeichnet diejenigen gemäß § 40, 28 der Ersatz-
reserve überwiesenen Mannschaften, deren Heranziehung zu Uebungen im Frieden
bürgerlicher Verhältnisse wegen unthunlich ist (siehe 8 117, 10).
. Die getroffene Entscheidung wird in die Vorstellungsliste sogleich eingetragen.
Von einer Entkleidung Militärpflichtiger darf der Militärvorsitzende im All-
gemeinen absehen lassen, wenn es sich um Leute mit auffallendem Mindermaß,
augenscheinlichen Gebrechen und Fehlern der Augen und Ohren handelt, welche die
dauernde Untauglichkeit der Militärpflichtigen zum Dienste im Heere, im Landsturm
und in der Marine (§ 38) ohne Weiteres bedingen.
Körperliche Fehler, die in den Vorstellungslisten noch nicht vermerkt sind,
werden unter „Bemerkungen“ nachgetragen.
Uebertragungen von Namen aus einer Vorstellungsliste in die andere finden, wenn
auch die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission von dem Vorschlage der Ersatz-
kommission abweicht, nicht statt.
. à) Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden — soweit sie
vorbereitet sind — im Aushebungstermine von den ständigen Mitgliedern der
Ober-Ersatzkommission unterzeichnet.
b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando
unterstempelt und im Aushebungstermine soweit thunlich ausgehändigt. Daneben