Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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hat eine eingehende Belehrung sämmtlicher Ersatzreservisten und Marine— 
Ersatzreservisten über ihre demnächstigen Melde= ꝛc. Pflichten, die zuständige 
Kontrolstelle 2c. durch den Bezirkskommandeur stattzufinden. 
F) Die Ersatzreservepässe für die „Ueberzähligen“ sind so zeitig auszufertigen, daß sie 
den Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatzreserve sofort ausgehändigt 
werden können. 
d) Zur Ausstellung 2c. der Papiere für diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß 
§ 72,4 zur Vorstellung gelangten, ohne in den Grundlisten des Aushebungs- 
bezirkes enthalten zu sein, ist diejenige Ober-Ersatzkommission bezw. dasjenige 
Bezirkskommando verpflichtet, in deren Bereiche die Militärpflichtigen gestellungs- 
pflichtig sind (§ 26), oder in deren Bezirke dieselben sich zur Musterung gestellt 
haben, sofern nicht ihre Ueberweisung von dort mittlerweile an einen anderen 
Bezirk erfolgt ist. 
e) Denjenigen gemäß § 72,4 zur Vorstellung gelangten Militärpflichtigen, welche 
für tauglich befunden werden, ist stets ein (eventuell vorläufiger) Urlaubspaß 
(Ziffer 6) zu ertheilen. 
5. Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des 
Rekrutenbedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und 
treten mit der Aushändigung des Urlaubspasses (Ziffer 6) als Rekruten zu den 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes über. 
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten 
für Garde, Kürassiere, Fußartillerie, Pioniere, Verkehrstruppen (Eisenbahn-, Tele- 
graphen- und Luftschiffertruppen), Oekonomiehandwerker und Marine (8 66, 14) 
abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher 
Rekruten nicht zu finden ist. 
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl 
von Rekruten ausgehoben, um beim Abgange von Mannschaften bei den Truppen 
als Nachersatz zu dienen. 
Falls taugliche Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Bevölker- 
ung zur Vorstellung gelangen, ohne daß der Brigadebezirk Rekruten für die Marine 
aufzubringen hat, so sind dieselben dennoch für die Marine auszuheben und zunächst 
in die gemäß § 74, 2 und 3 zu erstattenden Meldungen aufzunehmen. 
6. Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundlisten gestrichen, treten in die Kontrole " 
der Landwehrbehörden (8 80) und erhalten Urlaubspässe nach Muster 12. i 12 
2 e s pp» s · - 
7. Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden nee 
für eine bestimmte Waffengattung bezeichnet und bleiben „Ueberzählige“. Dieselben
	        
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