Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Nr.  2290.)  Verordnung  über  die  Bildung  eines  Ausschuffes  der  Stände  der  Provinz  Posen.
Vom  21.  Juni  1842.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  beschlossen,  einen  ständischen  Ausschuß  aus  Mitgliedern  des  Provinzial-Landtages,
  welche  dessen  besonderes  Vertrauen  besitzen,  wählen  zu  lassen,  um  solchen
  in  der  Zwischenzeit  von  einem  Landtage  zum  andern  in  geeigneten  Fällen
zu  berufen,  und  Uns  in  wichtigen  Landes-Angelegenheiten  seines  Raths  zu
bedienen.

Wir  verordnen  daher,  nach  eingeholtem  Gutachten  Unserer  getreuen
Stände  der  Provinz  Posen,  was  folgt:

'ee

Es  soll  in  der  Provinz  Posen,  so  wie  in  allen  übrigen  Provinzen  Unserer
  Monarchie,  ein  Ausschuß  aus  den  auf  dem  Provinzial-Landtag  versammelten
  Ständen  gebildet  werden,  der  sich  auf  Unseren  Befehl  zu  versammeln  hat,
um  Uns  die  Gelegenheit  zu  geben,  auch  zu  der  Zeit,  wo  die  Provinzial-Landtage
nicht  versammelt  sind,  ständische  Organe  mit  ihren  Gutachten  zu  hören.

6.  2.

Die  verfassungsmäßige  Wirksamkeit  der  Provinzial-Stände,  wie  solche
durch  den  Art.  III.  des  allgemeinen  Geseßes  vom  d.  Juni  1823.  vorgeschrieben
ist,  erleidet  durch  den  Ausschutz  (§.  1.)  keine  Beeinträchtigung.

F.  3.

Die  Wirksamkeit  des  Ausschusses  soll  vielmehr  eintreten,  wenn  die  Ansichten
  der  Landrage  verschiedener  Provinzen  über  einen  von  ihnen  berathenen
Gesetz-Enewurf  bedeutend  von  einander  abweichen,  oder,  wenn  in  der  wetteren
Berathung  der  Gesetze  in  den  höheren  Instanzen  der  Legislation  neue  Momente
hervortreten,  und  Wir  es  angemessen  finden,  durch  ständische  Organe  eine  Ausgleichung
  der  verschiedenen  Ansichten  herbeizuführen.

S.  4.

Insbesondere  aber  noch  soll  Uns  der  einzuberufende  Ausschuß  ein  ständisches
  Organ  darbieten,  mit  dem  Wir  auch  bei  Gegenständen,  welche  bisher  in
der  Regel  an  die  Provinzial-Stände  nicht  gelangt  sind,  sofern  Wir  dabei  den
Rath  ersahrener  Männer  aus  den  Eingesessenen  der  Provinz  einzuholen  für  gut
finden  werden,  die  anzunehmenden  Haupt-Grundsätze  einer  Besprechung  wollen
unterwerfen  lassen.

Desgleichen  behalten  Wir  Uns  vor,  denselben  auch  bei  den  ersten  Vorbereitungen
  zu  allgemeinen  wichtigen  Gesetzen  zur  gutachtlichen  Aeußerung  aufzusordern,
  sowohl  Hinsichts  der  Nochwendigkeit  dieser  Gesetze  im  Allgemeinen,  als

(Tr.  2200.)  Hin-