Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Ueber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Civilvorsitzenden 
eine vorläufige Bescheinigung ertheilt. 
Beim Musterungsgeschäfte wird die Dauer der Zurückstellung in die Loosungs- 
scheine (§§ 35 und 67) eingetragen. 
3. Die Schiffermusterungen werden durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission 
unter Hinzuziehung eines Militär= oder Marinearztes abgehalten. 
Das Schiffer-Musterungsgeschäft findet in der Regel in den Aushebungs- 
orten (§ 72) statt. 
4. Woselbst schiffahrttreibende Militärpflichtige nicht in größerer Anzahl vorhanden, 
werden Schiffermusterungen nicht anberaumt.) 
5. Die Termine für die Schiffermusterungen werden innerhalb des Brigadebezirkes durch 
den Infanterie-Brigadekommandeur festgesetzt und durch die Ersatzkommissionen amt- 
lich veröffentlicht. 
Die Termine sind derartig festzusetzen, daß die Einstellung der für die Marine 
auszuhebenden Militärpflichtigen im Anschluß an die Schiffermusterung erfolgen kann. 
6. Der Generalstabsarzt der Marine theilt bis zum 1. November jedes Jahres den 
Generalkommandos der Küstenbezirke mit, ob und welche Marineärzte für die 
Schiffermusterungen zur Verwendung gelangen können. 
Die Generalkommandos vertheilen die namhaft gemachten Marineärzte auf die 
Infanteriebrigaden. 
Die Infanterie-Brigadekommandeure theilen sie den einzelnen Ersatzkommissionen 
zu und benachrichtigen den Generalstabsarzt der Marine über Ort und Zeit des er- 
forderlichen Eintreffens der Marineärzte. 
Wird der Bedarf an Aerzten hierdurch nicht gedeckt, so veranlassen die Infanterie- 
Brigadekommandeure das Nöthige (§ 61, ). 
876. 
Entscheidungen. 
1. Bei den Schiffermusterungen wird über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit der schiff- 
fahrttreibenden Militärpflichtigen entschieden, sofern solche nicht außerterminlich ge- 
mustert werden (8§ 78). 
Reklamationen dagegen dürfen in den Schiffer-Musterungsterminen weder ange- 
bracht noch erörtert werden. Wer auf Grund bürgerlicher Verhältnisse Berücksich- 
tigungen beansprucht, muß seine Wünsche rechtzeitig beim Musterungs= oder Aus- 
  
*) Siehe Anmerkung) auf Seite 265.
	        
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