Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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8 102. 
Anmeldung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen 
zur Landsturmrolle. 
1. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen der vom Aufrufe betroffenen Jahresklassen 
melden sich sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit 
unter Vorzeigung etwaiger Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts 
zur Stammrolle (Landsturmrolle) an. Landsturmpflichtige, welche sich im Ausland 
aufhalten, haben sich bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes 
und in Ermangelung des letzteren bei demjenigen Civilvorsitzenden zu melden, dessen 
Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
2. Von der Anmeldung zur Stammrolle sind die als dauernd untauglich Ausgemusterten 
(§ 20, 10) befreit. 
3. Die Stammrollen (Landsturmrollen 1 siehe Ziffer 1) werden von den Vorstehern der 
Myster 12. Gemeinden oder gleichartigen Verbände nach Muster 19 jahrgangweise angelegt?) 
und enthalten die ortsanwesenden Landsturmpflichtigen gleicher Altersklassen in 
role alphabetischer Reihenfolge. 
4. Die Landsturmrollen J werden nach ihrer Aufstellung sogleich dem Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission eingereicht. 
5. Die Landsturmrollen I des ganzen Aushebungsbezirkes werden jahrgangweise nach 
alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden oder gleichartigen Verbände aneinander 
geheftet und bilden die alphabetischen Landsturmlisten für den Aushebungsbezirk. 
§ 103. 
Musterung und Aushebung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
1. Auf Grund des vom stellvertretenden Generalkommando festgestellten Bedarfs be- 
stimmt dasselbe, welche Jahresklassen zunächst zu mustern und auszuheben sind. 
2. Die Musterung und Aushebung der Landsturmpflichtigen findet durch die Ersatz- 
kommissionen nach § 95 mit nachstehenden Abweichungen statt. 
3. Das Musterungsgeschäft ist derart zu regeln, daß an einem Orte und Tage bis zu 
600 Landsturmpflichtige gemustert und ausgehoben werden können. 
4. Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Vorsteher 
der Gemeinden oder gleichartigen Verbände 2c. vermittelst ortsüblicher Bekannt- 
machung gemäß der ihnen vom Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ertheilten 
Weisungen. 
*) Die nöthigen Formulare sind schon im Frieden vorräthig zu halten.
	        
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