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Alle Civilbehörden haben fortgesetzt darauf hinzuwirken, daß diejenigen Land—
sturmpflichtigen, welche im Musterungstermine nicht erschienen sind, ermittelt und
erforderlichen Falles unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich
gemustert werden.
13. Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden beim Bezirkskommando
statt.
Betreffs Einstellung brotloser oder unsicherer Landsturmpflichtiger findet 897,7
Anwendung.
8 104.
Kontrole und Einberufung der ausgehobenen unausgebildeten
Landsturmpflichtigen.
1. Die Kontrole der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung richtet sich
nach den für die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen; dieselben sind
durch die Bezirkskommandos öffentlich bekannt zu machen.
Einen schriftlichen Ausweis erhalten die ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht.
Sobald das militärische Interesse es fordert, sind Kontrolversammlungen abzu-
halten.
Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ausgehobenen, jedoch noch
nicht einberufenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf.
2. Das stellvertretende Generalkommando bezw. das Oberkommando der Marine bestimmt
je nach Bedarf die Zahl der für jede Waffengattung 2c. einzuberufenden Landsturm-
pflichtigen.
3. Die Einberufung erfolgt mittelst Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung
durch das Bezirkskommando, welchem nach beendigter Musterung die Landsturm-
rollen zu übergeben sind.
Ueber die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den ausgehobenen
Landsturmpflichtigen derselben Jahresklasse zunächst das militärische Interesse, dem-
nächst der Grad der Tauglichkeit und schließlich die Abkömmlichkeit.
In ältere Jahresklassen darf nur dann gegriffen werden, wenn die jüngeren
den Bedarf an Mannschaften überhaupt, oder an Mannschaften einzelner Waffen 2c.
nicht aufzubringen vermögen.