Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Alle Civilbehörden haben fortgesetzt darauf hinzuwirken, daß diejenigen Land— 
sturmpflichtigen, welche im Musterungstermine nicht erschienen sind, ermittelt und 
erforderlichen Falles unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich 
gemustert werden. 
13. Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden beim Bezirkskommando 
statt. 
Betreffs Einstellung brotloser oder unsicherer Landsturmpflichtiger findet 897,7 
Anwendung. 
8 104. 
Kontrole und Einberufung der ausgehobenen unausgebildeten 
Landsturmpflichtigen. 
1. Die Kontrole der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung richtet sich 
nach den für die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen; dieselben sind 
durch die Bezirkskommandos öffentlich bekannt zu machen. 
Einen schriftlichen Ausweis erhalten die ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht. 
Sobald das militärische Interesse es fordert, sind Kontrolversammlungen abzu- 
halten. 
Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ausgehobenen, jedoch noch 
nicht einberufenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf. 
2. Das stellvertretende Generalkommando bezw. das Oberkommando der Marine bestimmt 
je nach Bedarf die Zahl der für jede Waffengattung 2c. einzuberufenden Landsturm- 
pflichtigen. 
3. Die Einberufung erfolgt mittelst Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung 
durch das Bezirkskommando, welchem nach beendigter Musterung die Landsturm- 
rollen zu übergeben sind. 
Ueber die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den ausgehobenen 
Landsturmpflichtigen derselben Jahresklasse zunächst das militärische Interesse, dem- 
nächst der Grad der Tauglichkeit und schließlich die Abkömmlichkeit. 
In ältere Jahresklassen darf nur dann gegriffen werden, wenn die jüngeren 
den Bedarf an Mannschaften überhaupt, oder an Mannschaften einzelner Waffen 2c. 
nicht aufzubringen vermögen.
	        
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