Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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. Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner bei allen wehrpflichtigen 
Personen, welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern nachsuchen 
(§ 107, 1), zu veranlassen. Auch wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes die Pässe so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis 
der militärischen Abmeldung erbracht worden ist (§8§ 107; 108,3; 111 12). 
mDie Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Aufmerksamkeit 
auf die Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen und 
Gastwirthschaften angetroffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen Personen 
zu richten. 
Den Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs- 
und Heilanstalten ist, soweit dies gesetzlich zulässig, gleichfalls die Verpflichtung auf- 
zuerlegen, die Militärverhältnisse der in die Anstalt eingelieferten innerhalb der 
unter 2b bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu prüfen und ist, falls 
dieselben sich nicht ordnungsmäßig auszuweisen vermögen, hiervon dem Civilvorsitzen- 
den der Ersatzkommission des Geburtsorts der Betreffenden Anzeige zu machen. Die 
gleiche Verpflichtung ist auch den Vorständen der Arbeiterkolonien aufzuerlegen. 
Die Konsuln, die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den 
deutschen Schutzgebieten, die Seemannsämter“), die Vorstände der öffentlichen Navi- 
gationsschulen und die Reichs-Prüfungs-Inspektoren haben gleichfalls innerhalb 
ihres Geschäftskreises bei der Kontrole mitzuwirken. 
Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats- 
oder Amtsanwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen 
Mittheilungen (§8§ 108,56 und 111, 19) den Ersatz= oder Landwehrbehörden unauf- 
gefordert zugehen zu lassen. 
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Abschnitt XVIII. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht. 
8107. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht. 
Anlag--# 1. Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen 
Ae Auslandspässe für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinaus- 
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benmungen, *) Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militär- 
wolche die verhältnisse Anzumusternder zu beachten sind. 
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beachten sind.
	        
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