Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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liegende Zeit nur insoweit ertheilt werden, als sie eine Bescheinigung des Civil= 
vorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts darüber beibringen, daß ihrer 
Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. 
2. Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist von 
der Beibringung einer gleichen Bescheinigung abhängig. 
8 108. 
Erfüllung der Militärpflicht. 
1. Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht (§ 22) dienen die im ersten Theile 
vorgeschriebenen Scheine (Muster 1 bis 5, 11, 12, 15 bis 17). 
Die Ertheilung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung 
von Duplikaten werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet. 
Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten — ausschließlich der Ersatzreserve- 
pässe, Marine-Ersatzreservepässe, Rekrutenurlaubspässe und Freiwilligenannahme- 
scheine — werden an den Ciovilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsorts 
gerichtet. Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten der vorstehend ausgenommenen 
Militärpapiere sind an die Kontrolstelle zu richten (§ 112,). 
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche 
das Original ertheilt hat. Diese Behörde erhebt auch die Schreibgebühren. 
2. Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen kann, wird zur sofortigen 
Anmeldung zur Rekrutirungsstammrolle veranlaßt. 
3. Heimathsscheine, Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur 
für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung (§ 29) zu gewähren. 
4. Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die Dauer 
der ihnen bewilligten Zurückstellung (§§ 29 und 33,)/ stattfinden. 
5. Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige sowie von 
jeder Verurtheilung Militärpflichtiger ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission 
ihres Aushebungsbezirkes möglichst bald Kenntniß zu geben') (8 106, 8). 
) Ist der Militärpflichtige inzwischen zu den Personen des Beurlaubtenstandes übergetreten, so hat 
die Abgabe der Mittheilung an das zuständige Bezirkskommando zu erfolgen.
	        
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